Entscheidungsstichwort (Thema)

Berliner Mietspiegel. Mietpreisüberhöhung

 

Orientierungssatz

1. Anders als der Mietspiegel 1990 gibt der Mietspiegel 1987 für den damaligen Zeitraum die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wieder, da für diesen die Beschränkung auf die früheren Altbaumieten gesetzlich zugelassen wurde.

2. Für den bis zum 31.12.1987 preisgebundenen Altbau in Berlin wird auch eine nach dem 1.1.1988 nach MHG §§ 3 und 4 (juris: MietHöReglG) zulässige Mieterhöhung nicht durch WiStG § 5 (juris: WiStrG) begrenzt.

3. Der Mieter, der einen höheren Mietzins mit dem Vermieter vereinbart hat und davon abweichend behauptet, die preisrechtlich zulässige Miete sei tatsächlich geringer, muß im einzelnen darlegen, in welcher Höhe die vereinbarte Miete unzulässig ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735176

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