Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Annahme des Angebots zum Abschluß eines Mietvertrages durch Vermieter
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Mietvertrag ist nicht zustande gekommen, wenn der Vermieter den vom Mieter unterschriebenen Mietvertrag nicht innerhalb einer angemessenen Annahmefrist unterschrieben zurücksendet.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Am 23.4.1986 erhielten die Beklagten einen von der Klägerin vorbereiteten, aber noch nicht unterzeichneten Mietvertrag, den die Klägerin am 26.4.1986 von den Beklagten unterschrieben zurückerhielt. Anläßlich eines Übernahmetermins am 6.5.1986 gab die Klägerin zu erkennen, den Mietvertrag mit den Beklagten abschließen zu wollen. Am 18.5.1986 fragten die Beklagten bei der Klägerin nach dem Verbleib des Mietvertrags an, blieben aber ohne Antwort, woraufhin sie der Klägerin am 29.5.1986 mitteilten, nicht mehr an der Wohnung interessiert zu sein. Das AG hat die Klage, mit der die Klägerin die Mieten für die Monate Juni und Juli 1986 geltend macht, abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die mit der Klage verfolgten Mietzinsansprüche stehen der Klägerin nicht zu, denn die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, § 535 BGB, setzt voraus, daß ein Mietverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen war. Das aber ist nicht der Fall.
Die Klägerin hat das schriftliche Vertragsangebot der Beklagten nicht angenommen. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Ausgehend von dieser Regelung läßt die Kammer dahingestellt, ob die Klägerin rechtlich die Möglichkeit hatte, anläßlich der Wohnungsbesichtigung am 6.5.1986 durch einseitige Erklärung die Annahmefrist bis Ende Mai 1986 zu verlängern. Das Gericht entscheidet auch nicht, ob die Annahmefrist am 6.5.1986 bereits abgelaufen war, so daß schon aus diesem Grunde die Behauptung der Klägerin über die von der Angestellten N. gemachte Äußerung unerheblich wäre. Denn zumindest durch das Schreiben v. 18.5.1986 hatten die Beklagten deutlich gemacht, daß sie die Annahme des Antrages nunmehr in angemessener Frist d.h. in einer Frist i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB erwarteten (§ 148 BGB). Innerhalb der somit anzunehmenden Annahmefrist, die hier keinesfalls länger als 5 Tage betragen hat, hat die Klägerin die Annahme aber nicht erklärt. Auf das Schreiben der Beklagten v. 29.5.1986 kann die Klägerin sich deshalb mit Erfolg nicht berufen. Denn die Beklagten waren bei Zugang dieses Schreibens schon nicht mehr an ihr Angebot gebunden, konnten daher von diesem auch nicht mehr Abstand nehmen.
Das Zustandekommen eines Mietvertrages durch mündliche Vereinbarung kommt nicht in Betracht. Durch Übermittlung des schriftlichen Vertragsentwurfs über das Maklerbüro an die Beklagten hatte die Klägerin zum Ausdruck gebracht, einen schriftlichen Mietvertrag schließen zu wollen. Darauf eingehend haben die Beklagten das schriftliche Angebot unterbreitet. Die Kammer hat keinen Zweifel, daß die Schriftform konstitutiv wirken sollte. Das entspricht in Berlin der Verkehrsüblichkeit, die dargestellten Umstände stehen damit im Einklang.
Die Klage ist auch unter Schadensersatzgesichtspunkten nicht begründet (Verschulden bei Vertragsschluß), denn es lag allein in der Sphäre der Klägerin, daß der Mietvertrag zustandekam.
Fundstellen