Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Unzumutbarkeit: Inhaltskontrolle einer Klauselkombination von Vorfälligkeitsklausel, Aufrechnungsklausel und Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts im Formularmietvertrag. Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Unzumutbarkeit: Unzumutbarkeit des Mietverhältnis bei fortlaufend verspäteter Mietzahlung und Ausschluß einer Heilungsmöglichkeit

 

Orientierungssatz

1. In einem Wohnungsmietvertrag führt die Kombination einer Vorfälligkeitsklausel mit einer Klausel, nach der die Aufrechnungsabsicht des Mieters einen Monat vorher anzuzeigen ist, nicht gemäß §§ 9 ff. AGBG zur Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel, da mit dieser Kombination lediglich eine geringe zeitliche Verzögerung für die Rechte des Mieters verbunden ist, die nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGBG angesehen werden kann.

2. Die Vorfälligkeitsklausel ist auch dann nicht unwirksam, wenn der Mietvertrag eine gemäß § 11 Nr. 2 Buchst. b AGBG als unwirksam anzusehende Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts enthält.

3. Liegen die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung nach § 554a BGB vor, kann sich der Mieter nicht darauf berufen, daß die Häufigkeit der feststehenden verspäteten Mietzinszahlungen gemessen an der Dauer des Bestehens des Mietverhältnisses insgesamt nicht erheblich ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob ein Kündigungsgrund nach § 554a BGB vorliegt, kommt es nicht nur auf die Anzahl der Verspätungen an, sondern vielmehr darauf, inwieweit das vertragsverletzende Verhalten geeignet war, die Vertrauensgrundlage zwischen den Mietvertragsparteien zu zerstören, mit der Folge, daß dem Vermieter die Aufrechterhaltung des Mietvertrages nicht mehr zumutbar war.

4. Die Eigenart des Kündigungsgrundes aus § 554a BGB, der nur dann gegeben ist, wenn dem kündigenden Partner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, schließt eine nachträgliche Heilung (durch Zahlung der Mietrückstände) aus (Anschluß BGH, 23. September 1987, VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77). Nur im Ausnahmefall kann eine Änderung der Sachlage im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Berücksichtigung finden (Festhaltung LG Berlin, 10. Februar 1994, 62 S 374/93, Grundeigentum 1994, 459).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734718

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