Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 22.12.2021; Aktenzeichen 11 C 131/21) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Dezember 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 11 C 131/21 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/3 und hat der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die klagenden Mieter begehren die Zustimmung zur teilweisen Gebrauchsüberlassung einer von dem Beklagten angemieteten Wohnung vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2026. Der Beklagte verlangt widerklagend die Räumung und Herausgabe, Zahlung und Feststellung.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Erlaubniserteilung verurteilt. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung. Dieses sei erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden, da die Kläger bei dessen Abschluss noch nicht hätten sicher sein können, ihr gesamtes Berufsleben im Ausland zu verbringen. Die Widerklage sei hingegen unbegründet. Weder sei das Mietverhältnis kündigungsbedingt beendet noch bestünden die übrigen zum Gegenstand der Widerklage erhobenen Ansprüche. Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 73-79 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 3. Januar 2022 zugestellte Urteil am 2. Februar 2022 Berufung eingelegt, die er nach vorheriger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 1. April 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Er rügt, das Amtsgericht hätte ihn zu Unrecht zur Genehmigung der begehrten Gebrauchsüberlassung verurteilt, da das von den Klägerin dazu geltend gemachte Interesse nicht erst nach Mietvertragsschluss, sondern bereits davor entstanden sei. Auch die von ihm erhobene Widerklage sei zulässig und begründet.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seine Berufungsanträge abzuändern, die Klage abzuweisen und die Kläger auf seine Widerklage zu verurteilen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsantrags wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 114 d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Stattgabe der Klage richtet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung ab dem 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2026 gegenüber dem Beklagten gemaß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu.
Danach kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht. An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits deshalb, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger nicht erst „nach Vertragsschluss”, sondern bereits zuvor entstanden ist.
§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB soll mit der zeitlichen Einschränkung des berechtigten Interesses verhindern, dass der Mieter, der ein bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenes Interesse zur Überlassung eines Teils des Wohnraums mit Dritten gegenüber dem Vermieter verschweigt, die durch den Vertrag gesetzten Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs unter Berufung auf eine zu gestattende Untervermietung unterläuft (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 2018 – VIII ZR 105/17, NZM 2018, 325, beckonline Tz. 56). Für den Ausschluss des Überlassungsanspruchs reicht es aus, dass das Überlassungsinteresse des Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits latent vorhanden ist (vgl. BGH, a.a.O). Jedenfalls um einen solchen Fall handelt es sich hier:
Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einer Deckung der ihnen in Berlin auch während ihrer berufsbedingten Auslandseinsätze erwachsenden Mietkosten und einer der Erzielung von Untermieteinnahmen dienenden Drittüberlassung der Mietsache war bereits zum Zeitpunkt des Vertragschlusses vorhanden, jedenfalls aber latent angelegt. Denn die Kläger waren schon vor Abschluss des Mietvertrages – und zum Teil langjährig – beruflich im Ausland tätig. Es bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein einziger Anhalt dafür, dass die beruflichen Auslandsentsendungen des für eine politische Sti...