Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Rechtsschutzbedürfnis bei Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens. Beginn der Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Vermieters
Orientierungssatz
1. Können die Kosten des Beweissicherungsverfahrens festgesetzt werden, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Klage.
2. Die Verjährung der Ansprüche des Vermieters, BGB § 558, beginnt, wenn der Vermieter nach Aushändigung der Schlüssel die Wohnung auf Mängel überprüfen kann. Es ist unerheblich, daß noch Mitbesitz des Mieters an zurückgebliebenen Gegenständen besteht.
3. Auch der Anspruch auf Ersatz des renovierungsbedingten Mietzinsausfalls verjährt in sechs Monaten.
Fundstellen
Dokument-Index HI1733499 |
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