Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit einer Eigenbedarfskündigung (GG Art 14 Abs 1 S 1). Eigenbedarfskündigung und Mißbrauch. keine Verpflichtung zur Schaffung von Ersatzwohnraum durch bauliche Umgestaltung. Modernisierungsaufwendungen des Mieters und Widerspruchsrecht nach BGB § 556a

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Bei der Eigenbedarfskündigung ist der Entschluß des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, grundsätzlich zu akzeptieren (so auch BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 308/88, NJW 1989, 970).

2. Dieser Wunsch ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs bestehen, weil andere Wohnungen zur Verfügung stehen oder das Entstehen des Bedarfsgrundes bei Vermietung der Wohnung bereits absehbar war und der Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, ohne den Mieter auf den vorhersehbaren Eigenbedarf hinzuweisen (so auch BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 308/88, 970).

3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zusammengelegte Wohnungen durch bauliche Maßnahmen derart umzugestalten, daß der Eigenbedarf dann durch die abgetrennte Wohnung befriedigt werden könnte.

4. Investitionen des Mieters in Höhe von 28.000,-- DM rechtfertigen dann nicht die Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses wegen ungerechtfertigter Härte, wenn durch Zeitablauf - hier 7 Jahre - die Investitionen als im wesentlichen abgewohnt angesehen werden können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738473

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