rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 05.01.2022; Aktenzeichen 770 C 35/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 5.1.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Dieses und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in tatsächlicher Hinsicht sowie der Anträge der Parteien wird nach Maßgabe der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Da die Kammer die Revision nicht zugelassen hat, ist ein weiteres Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben. Die Kläger können die Nichtzulassung der Revision auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO angreifen, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse, deren Gegenstand zum einen der Wirtschaftsplan 2021 (TOP 5.1) und zum anderen die Fortgeltung dieses Wirtschaftsplans im Jahr 2022 (TOP 5.2) sind, sind weder nichtig noch sind sie aufgrund der vorgetragenen Anfechtungsgründe für ungültig zu erklären.

1.

Ausweislich der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Versammlungsniederschrift wurden zu TOP 5.1 „die vorgelegten Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2021 zur Beschlussfassung gestellt” und zu TOP 5.2. „zur Beschlussfassung gestellt, dass der Wirtschaftsplan für 2021 auch für das Jahr 2022 gültig sein soll”. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht angenommen, dass die Eigentümerversammlung mit dieser Beschlussfassung lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ermittelten Vorschüsse für die beiden Wirtschaftsjahre festlegen wollte. Dies ergibt sich allerdings nicht schon unmittelbar aus dem Wortlaut der angefochtenen Beschlüsse. Ihr Inhalt (Regelungsgehalt) kann nur durch Auslegung ermittelt werden, denn ihre textliche Fassung lässt nicht erkennen, ob nur die Höhe der Beitragspflichten festgelegt oder ob darüber hinaus auch das dem Wirtschaftsplan zugrundeliegende Rechenwerk als sachlich und rechnerisch zutreffend gebilligt werden soll.

Beschlüsse sind „aus sich heraus” auszulegen. Dabei kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung maßgebend darauf an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (BGH v. 10.9.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292; BGH v. 28.9.2012 – V ZR 251/11, BGHZ 195, 22; BGH v. 10.10.2014 – V ZR 315/13, NJW 2015, 548, – juris Tz. 8). Auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer kommt es dagegen nicht an (BGH v. 15.1.2010 – V ZR 72/09, NZM 2010, 285, – juris Tz. 9). Daher ist es im Streitfall unerheblich, ob – wie von den Klägern behauptet – in der Eigentümerversammlung die Änderung des § 28 WEG ausdrücklich angesprochen worden sein soll und welcher Regelungsgehalt der angefochtene Beschluss nach der Vorstellung einiger der an der Abstimmung beteiligten Wohnungseigentümer haben sollte. Zu Recht ist das Amtsgericht daher auch den diesbezüglichen Beweisangeboten der Kläger nicht weiter nachgegangen.

Aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters ist die nächstliegende Bedeutung des zu TOP 5.1 gefassten Beschlusses, dass mit ihm nur die Höhe der Vorschüsse festgesetzt werden soll. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 28 Abs. 1 WEG (nur noch) über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nr. 4 WEG vorgesehenen Rücklagen beschließen. Dieses Verständnis des Beschlussinhalts entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und steht zudem im Einklang mit der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 1 WEG. Danach regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG unmittelbar den „Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan” (so ausdrücklich BT-Drucks. 19/18791, S. 76). Für einen unbefangenen Betrachter ergeben sich vor diesem Hintergrund überhaupt keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Eigentümer wollten mit ihrer Beschlussfassung weitere als die vom Gesetz verlangten Regelungen treffen. Auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob überhaupt eine Beschlusskompetenz für eine weitergehende inhaltliche Billigung des vorgelegten Wirtschaftsplans besteht und ob der Beschluss in einem solchen Fall wegen fehlender Beschlusskompetenz als nichtig zu behandeln ist (hierzu Suilmann MietRB 2022, 90, 91), kommt es daher im Ergebnis nicht an.

2.

Der zu TOP 5.1. gefasste Beschluss ist nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil nach dem Vortrag der Kläger einzelne in den...

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