Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen 107 C 84/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. April 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 107 C 84/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Miete für April 2002 bis Juni 2005 in Höhe von insgesamt 5.850,92 EUR zu. Die von den Beklagten geschuldete Miete ist nicht über den von der Klägerin zugestandenen Umfang hinaus gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert.
Hinsichtlich der Bauarbeiten haben die Beklagten trotz des erstinstanzlichen Hinweises im Protokoll vom 18. Dezember 2003 nicht substantiiert dargelegt, dass nach Oktober 2002 noch Bauarbeiten an dem Nebengebäude durchgeführt wurden, die zu einer mehr als nur unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung geführt haben. Sie haben auch in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, welche Maßnahmen vorgenommen wurden und in welcher Weise und für welche Dauer sie sich auf die Nutzbarkeit ihrer Wohnung ausgewirkt haben. Der pauschale Hinweis auf Putzarbeiten genügt insoweit nicht. Allein in der Tatsache, dass nach Oktober 2002 noch ein Baugerüst am Nebengebäude aufgebaut war, liegt noch keine Gebrauchswertbeeinträchtigung. Die hiermit regelmäßig verbundenen Nachteile, wie etwa Verdunkelung der Räume und Einschränkungen bei der Belüftung der Wohnung u.Ä., wirken sich im vorliegenden Fall auf die streitgegenständliche Wohnung nicht erheblich aus, weil allenfalls die Fenster zur Küche und zur Speisekammer betroffen waren.
Der an einigen Stufen fehlende Trittkantenschutz im Treppenhaus stellt ebenfalls lediglich einen unerheblichen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar. Angesichts der Tatsache, dass zum einen nur einige Stufen in einem mehrstöckigen Haus betroffen waren und zum anderen das Fehlen der Gummiabschlussleiste für den Benutzer leicht erkennbar war, ist eine erhebliche Gefahrenerhöhung beim Begehen der Treppen nicht nachzuvollziehen. Die optischen Beinträchtigungen im Treppenhaus durch ein ungleiches Erscheinungsbild fallen nicht erheblich ins Gewicht.
Die nicht ausreichende WC-Spülung, aufgrund derer Fäkalien nur durch Nachspülen mit einem Eimer zu beseitigen sind, stellt im vorliegenden Fall keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar. Die Ursache hierfür liegt nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist die nicht ausreichende Spülleistung nicht auf einen zu geringen Wasserdruck zurückzuführen. Nach den erstinstanzlichen eingeholten Gutachten des Sachverständigen … vom 6. Dezember 2004 und vom 14. August 2005 wird der für einen ordnungsgemäßen Spülgang notwendige Wasserdruck eingehalten. Auch wenn sich dieser durch den von der Klägerin veranlassten Einbau eines Wasserfilters verändert haben sollte, liegt er aber weiterhin innerhalb der Norm. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist vielmehr die Spülwassermenge zu gering eingestellt. Dies ist kein Mangel der streitgegenständlichen Wohnung. Denn die WC-Armaturen haben die Beklagten selbst angeschafft. Aus diesem Grund obliegt ihnen auch deren ordnungsgemäße Einstellung und Anpassung an veränderte Umstände, jedenfalls soweit diese, wie hier der Wasserdruck, im Normbereich liegen. Dem steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Einbau genehmigt und durchgeführt hat. Dadurch wird die WC-Armatur nicht Teil des vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zustands der Wohnung.
Auch das verzögerte Anspringen des Durchlauferhitzers stellt keinen Mangel dar. Zum einen hat der Sachverständige … im og. Gutachten anhand der Druckmessungenessungen der zur WC–Spülung und der örtlichen Nähe Anschlussstelle und ergänzend durch seinen subjektiven Eindruck nachvollziehbar festgestellt, dass der Wasserdruck für das Betreiben des Durchlauferhitzers ausreicht. Zum anderen übersteigt die von den Beklagten vorgetragene Wartezeit von 15 sek. bei Durchlauferhitzern nicht die üblichen Wartezeiten und beeinträchtigt damit nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Insoweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorbringen, dass der Durchlauferhitzer selbst mangelhaft sei und dies hätte geprüft werden müssen, ist ihr Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Es bedurfte insoweit keines Hinweises des Amtsgerichts gemäß § 139 Abs. 2 ZPO, da die Beklagten einen derartigen Mangel in erster Instanz in keiner Weise angesprochen haben. Derartige Verteidigungsmittel haben die Beklagten von sich aus vorzutragen. Das Ermitteln von möglicherweise erheblichem Verteidigungsvorbringen ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Hinweispflicht.
Dass es 30 Minuten zum Füllen der Badewa...