Verfahrensgang
AG Bielefeld (Beschluss vom 10.09.1991; Aktenzeichen 5 C 825/91) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Antrag der Gläubigerin vom 29.08.1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens fallen der Gläubigerin nach einem Verfahrenswert von 500,00 DM zur Last.
Gründe
Durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.08.1991 ist der Schuldner verurteilt worden, an die Gläubigerin unverzüglich den Fahrzeugbrief für das Fahrzeug VW Golf mit dem bisherigen amtlichen Kennzeichen … sowie die Versicherungspolice der Kraftfahrzeugversicherung für dieses Fahrzeug herauszugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist ihm ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,00 DM, ersatzweise Zwangshaft, angedroht worden.
Nachdem der Schuldner der Gläubigerin weder den Fahrzeugbrief für das Fahrzeug noch die Versicherungspolice für die Kraftfahrzeugversicherung herausgegeben hat, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß auf ausgedeuteten Antrag der Gläubigerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM gegen den Schuldner festgesetzt.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und – so ist der Antrag auf Unzulässigkeitserklärung zu verstehen – Zurückweisung der auf seinen Erlaß gerichteten Antrags begehrt wird.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig. Sie ist auch begründet. Die Verhängung von Zwangs- oder Ordnungsgeld kam hier weder nach Maßgabe des § 888 ZPO noch nach § 890 ZPO in Betracht, weil es vorliegend weder um die Vollstreckung unvertretbarer Handlungen noch um die Vollstreckung einer Duldung oder Unterlassung ging. Tituliert ist vielmehr ein Herausgabeanspruch, sodaß die Vollstreckung nach Maßgabe des § 883 ZPO zu erfolgen hat. Daran ändert der Umstand, daß die einstweilige Verfügung vom 23.08.1991 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herausgabepflicht ein im Rahmen des § 883 ZPO nicht vorgesehenes Zwangsgeld androht, nichts. Denn § 938 ZPO erlaubt dem Gericht, das über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, zwar die inhaltliche Gestaltung der zutreffenden Anordnungen. Das Ermessen des Gerichts erstreckt sich aber nicht auf die Art und Weise deren Vollstreckung. Diese richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. Insoweit hat das Gesetz durch die §§ 936, 928 ZPO eine abschließende, dem richterlichen Ermessen nicht zugängliche Regelung getroffen, die die Verhängung von Zwangsgeld – nicht anders als bei der Vollstreckung eines auf Herausgabe gerichteten Urteils in der Hauptsache (vgl. Zöller – Stöber, ZPO, § 883, 10 a. E. und § 938, 2) hier nicht erlaubt. Auf die sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluß deshalb unter Zurückweisung des Antrags auf Verhängung von Ordnungs(zwangs-)geld mit der sich aus § 91 ZPO ergebenen Kostenfolge aufzuheben.
Fundstellen