Nachgehend

OLG Hamm (Aktenzeichen 11 U 5/20)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 337,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22,00 EUR seit dem 08.03.2018, aus 300,00 EUR seit dem 25.04.2018 und aus 15,00 EUR seit dem 24.10.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 80%, die Klägerin zu 15% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 80% und die Klägerin zu 15%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 15.12.2017 gegen 14:30 Uhr auf der G. Straße in J. ereignete.

Am Unfall beteiligt waren der in A. lebende Kläger als Fahrer seines Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen …, sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin ihres bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Fiat Panda, amtliches Kennzeichen YYY. Im Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin auf dem Beifahrersitz neben dem Kläger. Die Beklagte zu 2) verursachte den Verkehrsunfall dadurch, dass sie beim Einfahren in einen Kreisverkehr den dort bereits befindlichen VW Passat übersah und mit dessen Seitenwand hinten rechts kollidierte. Durch den Aufprall wurde der VW Passat zudem gegen ein Straßenschild gestoßen, wodurch an seiner rechten vorderen Seite ein weiterer Schaden entstand. Der VW Passat konnte aufgrund der Beschädigungen nur noch mit Hilfe eines Abschleppfahrzeugs transportiert werden. Unstreitig haften die Beklagten den Klägern zu 100% für den diesen unfallbedingt entstandenen Schaden. Der Passat, der über die High-Line Ausstattung verfügte, wurde in ein Autohaus in J. abgeschleppt und dort durch einen Sachverständigen begutachtet (Gutachten Anlage K1, Anlagenband). Der Gutachter gab die Wiederbeschaffungsdauer mit 10 – 14 Tagen, den Wiederbeschaffungswert mit 8.400,00 EUR brutto und den Restwert mit 3.500,00 EUR an. Den Restwert ermittelte er durch Einholung von drei Angeboten aus J., N. und W.. Der Kläger verkaufte den VW Passat am 04.01.2018 für 3.500,00 EUR an das Autohaus U., welches das höchste der im Gutachten aufgeführten Restwertangebote abgegeben hatte. Mit Schreiben vom 04.01.2018 (Anlage B2, Bl. 47 GA) übermittelte die Beklagte zu 2) dem Kläger ein verbindliches Restwertangebot in Höhe von 5.150,00 EUR brutto/ 4.327,73 EUR netto der Firma Automobile K. aus E. (Bl. 48 GA). Die Beklagte zahlten dem Kläger auf den ihm entstandenen Fahrzeugschaden 3.867,39 EUR. Bei der Schadensberechnung berücksichtige sie das Restwertangebot der Firma Automobile K. mit 4.327,73 EUR netto. Zudem zog sie von dem im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert den darin enthaltenen Differenzmehrwertsteueranteil ab. Der Kläger nahm für die Zeit vom 15.12.2017 bis zum 28.12.2017 einen Mietwagen in Anspruch, dessen Kosten von der Beklagten zu 2) vollständig übernommen wurden. Für den Zeitraum vom 29.12.2017 bis zum 13.01.2018 zahlte die Beklagte zu 2) dem Kläger zum Ersatz des diesem entstandenen Nutzungsausfallschadens 50,00 EUR/Tag (= 800,00 EUR). Der Kläger kaufte sich am 06.04.2018 ein Ersatzfahrzeug, welches am 09.04.2018 auf ihn zugelassen wurde.

Die Klägerin stellte sich am Unfalltag in einem Krankenhaus vor (Atteste Anlage K9, Anlagenband). In der Zeit vom 18.12. bis 29.12.2017 wurde sie durch einen Hausarzt krankgeschrieben (Attest Anlage K10, Anlagenband). Eine weitere Krankschreibung erfolgte vom 16.01. bis 31.01.2018 (Attest Anlage K11). Zudem absolvierte die Klägerin im Zeitraum vom 30.01. bis 16.02.2018 eine manuelle Therapie, die an sechs Tagen stattfand und für die sie eine Zuzahlung in Höhe von 22,00 EUR leisten musste. Darüber hinaus musste die Klägerin 15,00 EUR Attest-Kosten zahlen. Die Klägerin hat von klein auf eine Verkrümmung der Wirbelsäule. Die Beklagte zu 2) zahlte ihr unter Berücksichtigung der ersten Krankschreibung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR.

Die Beklagte zu 2) zahlte auf die den Klägern außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten 892,02 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, er müsse sich lediglich den Restwert entgegenhalten lassen, der sich aus dem von ihm eingeholten Gutachten ergäbe. Das von der Beklagten eingeholte Restwertangebot müsse er sich nicht entgegenhalten lassen, da er das Fahrzeug vor Erhalt des Angebotes bereits verkauft gehabt habe. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, aufgrund des Erstinformationsschreibens der Beklagten vor dem Verkauf mit der Beklagten in Kontakt zu treten. Auch habe er auf die Angaben des Sachverständigen in dem Gutachten vertrauen dürfen, da die von diesem...

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