Nachgehend
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 24.01.2004 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 07.11.2002 gegen 07.00 Uhr in Halle zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
3.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls im Bahnverkehr am 07.11.2002 gegen 07.20 Uhr in Halle/Westfalen. Der Kläger war beamteter Lokführer des Triebzuges Talent der Streithelferin zu 2., der am Unfalltag um 07.02 Uhr von Dissen-Bad Rothenfelde nach Halle fuhr und dort fahrplanmäßig um 07.22 Uhr ankommen sollte. Die Firma V. in Paderborn, Arbeitgeberin des Beklagten zu 1), war beauftragt, mittels Schwertransportern tonnenschwere Stahlbetonträger von Paderborn zum Bauvorhaben Storck in Halle zu befördern. Gemäß Genehmigung des Landrates des Kreises Paderborn vom 09.10.2002 (Kopie Blatt 65 ff. der Beiakten) handelte es sich um insgesamt 20 Fahrten. Die Transporte durften laut Auflage nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr stattfinden und hatten außerhalb der Bundesautobahn in Polizeibegleitung zu erfolgen. In der Nacht zum 07.11.2002 hatten einige der schweren Sattelzüge die Strecke bereits befahren.
An dem später unfallbeteiligten Schwertransporter, für den eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 2) bestand, traten gegen 04.02 Uhr Probleme mit einer Lenkachse auf, wie im Polizeibericht (Blatt 102 ff. der Beiakte) festgehalten. Der Schwerlastzug kann nur mit elektrischer Lenkung, die vom Fahrerhaus bedient wird, die Achsen des Nachläufers lenken, um Kurvenfahrten durchzuführen. Der Beklagte zu 1) als Fahrzeugführer stellte das Gefährt am rechten Fahrbahnrand der N.-Straße in Halle kurz vor der fast senkrecht nach links abzweigenden I. Straße ab, in die er einbiegen mußte, um zu seinem Fahrziel zu gelangen, und setzte sich mit seiner Arbeitgeberfirma in Verbindung. Diese entsandte einen Mechaniker, den Zeugen H.. Der Beklagte zu 1) erklärte den begleitenden Polizeibeamten, dass die Reparatur nicht vor Ablauf einer Stunde abgeschlossen sein werde. Die Beamten veranlassten darauf gegen 05.00 Uhr eine Vollsperrung der N.-Straße in dem von dem Schwertransport noch zu befahrenden Abschnitt und entfernten sich nach Verabredung mit dem Beklagten zu 1), er solle sich nach der Reparatur melden, damit die Sperrung wieder aufgehoben werden könne (so auch Polizeibericht Blatt 103 der Beiakten). Die Fahrstrecke bis zum Zielort betrug noch etwa 150 Meter und führte über einen eingleisigen unbeschrankten Bahnübergang der I. Straße, wenige Meter von der N.-Straße entfernt.
Gegen 07.00 Uhr war der Lenkdefekt soweit behoben, dass der Transport fortgesetzt werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt und auch schon vor 06.00 Uhr hatte auf der Bahnstrecke der Zugverkehr eingesetzt. Der erste Zug hatte den Bahnübergang etwa gegen 05.18 Uhr befahren. Auf die Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn (Blatt 190, 191 der Akten) sowie auf die Auskunft der Deutschen Bahn AG Niederlassung West vom 07.07.2005 (Blatt 488 der Akten) wird Bezug genommen.
Für den Schwertransporter war das Einbiegen von der N.-Straße in die I. Straße und auf den Bahnübergang im Hinblick auf die zu durchfahrende enge Kurve nur mit einer äußerst geringen Geschwindigkeit von 29,17 cm pro Sekunde möglich. Dabei betrug die Gesamtlänge des Schwertransporters einschließlich der Ladung 35 Meter.
Die Beklagte setzte nach der Reparatur, ohne Polizeibegleitung, den Zug in Bewegung und rangierte in eine Position, die eine Kurvenfahrt und Überquerung des Bahnübergangs in einem Zuge ermöglichte. Als er mit der Zugmaschine den Übergang bereits vollständig passiert hatte, nahte aus Richtung Dissen der von dem Kläger geführte Triebzug. Der Nachläufer des Schwertransporters mit dem tonnenschweren Stahlbetonträger befand sich noch mittig über den Schienen. Der Zeuge H. lief dem Zug winkend entgegen, der jedoch trotz eingeleiteter Schnellbremsung mit erheblicher Wucht gegen den Betonträger prallte und diesen ca. 9 Meter vor sich herschob. Der Führerstand des Eisenbahnzuges wurde vollständig zerstört und der Kläger eingeklemmt. Er konnte erst nach stundenlanger Bergungsaktion befreit werden, indem er ins künstliche Koma versetzt und ihm in einer Notoperation ein Teil des linken Fußes amputiert ...