Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers oder der Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Streithelfer Sicherheit vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
1.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 595 ff. = 615 ff. GA) verwiesen. Das Landgericht hat eine Auskunft des Eisenbahnbundesamtes eingeholt (vgl. Bl. 255 f. und 267 ff. GA), hat den Kläger und den Beklagten zu 1 persönlich angehört (vgl. Bl. 342, 352 GA) sowie die Zeugen N (vgl. Bl. 343 f. GA), W (Bl. 344 ff. GA), S (vgl. Bl. 347 ff. GA), C2 (vgl. Bl. 350 f. GA), I (vgl. Bl. 351 ff. GA), G2 (vgl. Bl. 354 GA) und M (vgl. Bl. 355 GA) vernommen. Es hat sodann der Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung in vollem Umfang stattgegeben.
2.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung begehren die Beklagten die - das angefochtene Urteil teilweise abändernde - Abweisung der Klage zu 1/3. Zur Begründung führen die Beklagten im Wesentlichen - ergänzend zu ihrem ansonsten in Bezug genommenen Vorbringen aus erster Instanz - aus (vgl. i.e. Bl. 771 ff., 859 ff. und 971 ff. GA): Entgegen der Annahme des Landgerichts hafteten die Beklagten dem Kläger nur in Höhe einer Quote von 2/3. Dementsprechend könne der Kläger nur ein (zwischenzeitlich auch bereits gezahltes) Schmerzensgeld von 50.000,- EUR nebst Zinsen verlangen und sei auch der Feststellungsantrag nur zu 2/3 begründet. Einmal müsse sich der Kläger ein unfallursächliches Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Kläger bei der gebotenen Aufmerksamkeit in der Lage gewesen, den Unfall zu vermeiden. Hierfür spreche bereits der Anschein. Bei der Zufahrt auf den ihm bekannten, nur durch Andreaskreuze gesicherten Bahnübergang mit umstehendem, sichtbehindernden Buschwerk sei von vornherein besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen. Der Kläger habe aus einer Entfernung von mindestens 250 m freie Sicht auf den Bahnübergang gehabt (arg. Fotos Bl. 193 GA sowie auch Gutachten I2, Bl. 229 der Ermittlungsakten). Ausweislich der Fahrverlaufsauswertung (Bl. 48 ff. der Ermittlungsakten) habe der Kläger aber erst in einer Entfernung von 103 m vor dem Kollisionsort durch Schnellbremsung reagiert und wäre bei einer Reaktion bereits 160 m vor dem Kollisionsort, also knapp 60 m bzw. 4 Sekunden früher, die Kollision vermieden worden. Die Sicht sei zwar witterungsbedingt etwas beeinträchtigt gewesen. Sie sei jedoch - wie die Fotos Bl. 19 ff. der Ermittlungsakten belegten - keineswegs sehr schlecht gewesen. Aus den Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugen W (Bl. 344 ff. GA) und C2 (Bl. 350 f. GA), ergebe sich vielmehr, dass der Schwertransporter bereits aus einer Entfernung von mindestens 200 m zu sehen gewesen sei. Der Schwertransport sei auch vorn und hinten durch eingeschaltetes gelbes Rundumlicht und - wie der insoweit allein zuverlässige Zeuge I glaubhaft bestätigt habe - seitlich durch gemeinsam mit den Rundleuchten eingeschaltete Lichterkette vorschriftsmäßig (vgl. dazu Bl. 100 der Ermittlungsakten) kenntlich gemacht gewesen; andernfalls hätten die begleitenden Polizeibeamten dies beanstandet. Der Kläger habe bei der gebotenen Aufmerksamkeit auch alle Rundleuchten, zumindest aber das vordere Rundumlicht auf der Zugmaschine, welches um diese Jahreszeit auch trotz vorhandenen Buschwerks sichtbar gewesen sei, von weitem sehen und auf die dadurch zumindest bestehende unklare Situation durch Herabsetzung seiner - nach seinem damaligen Kenntnisstand erlaubten - Geschwindigkeit von knapp 60 km/h (genau 57 km/h) auf jedenfalls 40 km/h reagieren müssen. In diesem Zusammenhang müsse behauptet werden, dass dem Kläger - wie dem Zeugen G (vgl. Bl. 152 Ermittlungsakten) - bekannt gewesen sei, dass damals Schwertransporte im hier in Rede stehenden Bereich wegen der nahegelegenen Großbaustelle stattgefunden hätten. Bei einer - im Übrigen unstreitig mit erst nach dem Unfall zugestelltem Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 06.11.2002 (Bl. 53 GA) als höchstens zulässig angeordneten - Geschwindigkeit von 40 km/h wäre die Kollision auch bei Reaktion erst 103 m vor der Kollisionsstelle vermieden worden.
Soweit der von der Beklagten zu 2 vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständige T3 in seinem - mehrfach ergänzten - Gutachten (vgl. Bl. 865 ff. GA) zu dem Ergebnis gekommen sei, eine verspätete Reaktio...