Tenor
Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2011 (Aktenzeichen: I-4 W 66/11 OLG Hamm) wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller hat vorprozessual beanstandet, dass die Antragsgegnerin mit einem Werbeprospekt "TC N C gültig bis 05.07.2011" (Anlage A1) für diverse Sonderangebote unter Angabe des jeweiligen Preises geworben habe, ohne ihre Identität und Anschrift anzugeben. Der Prospekt enthält auf seiner letzten Seite lediglich die Anschriften von fünf TC N C Verkaufshäusern in C. und Umgebung sowie die Internetadresse "www.N-C.de" .
Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung hat die Antragstellerin unter dem 18.07.2011 eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Dieser Antrag ist zunächst durch Beschluss des Vorsitzenden vom 20.07.2011 zurückgewiesen worden; auf Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 02.08.2011 antragsgemäß die folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmens anzugeben, und dies geschieht wie in der Anlage A 1 wiedergegeben.Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von20.000,00 € trägt die Antragsgegnerin.
Auf die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt, da sie nicht passivlegitimiert sei. Sie habe weder mit dem streitgegenständlichen Prospekt geworben, noch biete sie überhaupt Waren unter Preisangabe an. Die Antragstellerin behaupte das zu Unrecht. Die Antragsgegnerin betreibe keinen Einzelhandel mit Möbeln oder sonstigen Artikeln. Das täten vielmehr die einzelnen TC N C Häuser, die jeweils eigene juristische Personen seien. Gäbe die Antragsgegnerin ihre Anschrift im Prospekt an, wie ihr in der einstweiligen Verfügung aufgegeben werde, würde das im Gegenteil zu einer Täuschung des Publikums führen.
Der Antragsteller trägt mit seinem Schriftsatz vom 21.09.2011 - der im Termin im Original noch nicht vorgelegen hat und nur dem Gericht, nicht dem Gegner vorab per Fax übermittelt worden ist - vor, dass die Antragsgegnerin, selbst wenn sie selbst keine Möbelhäuser betreiben sollte, nach dem Inhalt ihrer Werbung für ihre Einrichtungshäuser werbe und sie deshalb nach § 5a Abs. 3 Ziff. 2 UWG gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den sie handele, angeben müsse, also die Identität und Anschrift der ca. 90 TC N C Häuser, für deren Angebote sie werbe. Im übrigen bestreitet der Antragsteller, dass alle T C Häuser durch jeweils gesonderte einzelne, rechtlich selbständige Gesellschaften betrieben würden.
Er beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Hilfsweise beantragt er,
die einstweilige Verfügung des OLG Hamm vom 11.08.2011 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Unterlassungstenor wie folgt lautet:Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers/der Unternehmen für den/die gehandelt wird anzugeben, und dies geschieht wie in der Anlage A 1 wiedergegeben.
Die Antragsgegnerin will sich auf den Hilfsantrag nicht einlassen.Zum Hauptantrag beantragt sie,
den Beschluss des OLG Hamm vom 11.08.2011 - I-4 W 66/11 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 18.07.2011 zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sowohl der Verfügungsantrag vom 18.07.2011 als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm gingen davon aus, dass die Antragsgegnerin das anbietende Unternehmen sei. Das sei aber gerade nicht der Fall; die Antragsgegnerin sei nur für die Verwaltung und für den Einkauf für alle Verkaufshäuser zuständig. Sie gebe auch die jeweilige Werbung in Auftrag, die dann von einem anderen zum Q.-Konzern gehörenden Unternehmen, der Firma N X GmbH & Co. KG, realisiert werde. Gebe die Antragsgegnerin ihre Firma und ihre Anschrift im Werbeprospekt an, wie das Oberlandesgericht fordere, so werde das Publikum getäuscht. Die Angabe der Firmen und Anschriften der einzelnen Verkaufsgesellschaften sei nicht streitgegenständlich und könne auch nicht nachträglich zum Streitgegenstand gemacht werden; sie, die Antragsgegnerin, widerspr...