Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 85 %, der Beklagte 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft sowie Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Klägerin vermittelt Finanzdienstleistungen und Versicherungsverträge. Der Beklagte war seit dem 11.02.2008 als Vermögensberater im Außendienst für die Klägerin tätig.
Laut § 5 III der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 07.05./30.06.2008 hatte der Vermögensberater jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft sowie auch den Versuch des Vorstehenden zu unterlassen. Der Vermögensberater verpflichtete sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verbote hatte der Vermögensberater eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zu zahlen, beschränkt auf einen Betrag, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Vermögensberaters, errechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Verstoß, entspricht. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Vereinbarungen wird auf den Vertrag vom 07.05./30.06.2008 verwiesen.
Mit Schreiben vom 23.03.2009, der Klägerin zugegangen am 24.03.2009, kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin. Gleichzeitig wurde der individuelle Zugang des Beklagten zum Online-System der Klägerin gesperrt.
Am 01.07.2009 nahm der Beklagte eine Tätigkeit für die B. Versicherung AG auf. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete am 30.09.2009.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Zeugen N. H., K. H., N. G. und J. G. Mitte März 2009 in der Absicht aufgesucht, ihre Verträge bei der Klägerin zu kündigen und neue Verträge bei der B. abzuschließen. Der Zeuge T. habe die Zeugen N. H., K. H. und N. G. auf Grund dieser Kündigungen aufgesucht. Ihm sei von den genannten Zeugen mitgeteilt worden, dass der Beklagte ihnen gegenüber gesagt habe, dass die Verträge, die über die Klägerin abgeschlossen wurden, nicht optimal und die Produkte der B. besser seien. Der Zeuge T. habe die genannten Zeugen daraufhin gebeten, diese Aussage niederzuschreiben.
Es wäre dem Beklagten möglich gewesen, über einen Gastzugang zu dem Online-System der Klägerin weiterhin für diese tätig zu sein. Darüber hinaus hätte der Kläger den Online-Zugang des Direktionsleiters X. oder des Zeugen T. nutzen können.
Die Klägerin meint, die versuchte Abwerbung der Zeugen N. H., K. H., N. G. und J. G. begründe die Gefahr einer Wiederholung. Die Klägerin habe auf Grund der Tätigkeit des Beklagten bei der B. einen Anspruch auf Zahlung der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafenregelung sei wirksam.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, I.1.die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der höchstzulässigen Ordnungsmittel zu unterlassen, a) vor Ablauf des 30.09.2009 eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen für andere als die Klägerin, etwa für die Firma B. Versicherung, auszuüben und/oder b) vor Ablauf des 30.09.2011 Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich, etwa Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge abgeschlossen haben, zur Aufgabe oder zur Einschränkung solcher Verträge zu veranlassen, c) und/oder dies alles auch nur zu versuchen, 2. der Klägerin erschöpfende und in geordneter Form Auskunft darüber zu erteilen, welche Vermögensanlagen wie z.B. Versicherungen, Fondsanlagen etc. er mit welchen Vertragswerten an welche Kunden (vollständige Anschrift) für welche Vertriebsgesellschaft bzw. Produktpartner vermittelt hat und sodann der Klägerin den sich aus dieser Auskunftserteilung ermittelbaren Schaden zu ersetzen, II. im Wege des § 256 II ZPO (Zwischenfeststellungsklage) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch erwachsen, dass er - der Beklagte - für Unternehmen, mit denen die Klägerin im Wettbewerb steht, tätig geworden ist,
hat sie mit Schriftsatz vom 28.05.2010, bei Gericht eingegangen am 01.06.2010, ihre Klage um den Antrag erweitert, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 9.354,84 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2011, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags I.1....