Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 23.11.2009; Aktenzeichen 43 O 1671/09) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 23.11.2009 wie folgt abgeändert:
1. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 11 (Unterlassung von Wettbewerb) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin erschöpfend und in geordneter Form Auskunft darüber zu erteilen, welche Vermögensanlagen, wie z.B. Versicherungen, Fondsanlagen etc. sie mit welchen Vertragswerten für welche Konkurrenzvertriebsgesellschaft bzw. nicht mit der Klägerin verbundene Produktpartner ab dem 01.01.2009 bis 31.03.2010 vermittelt hat.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch erwachsen, dass sie - die Beklagte - seit November 2008 bis 31.03.2010 für Unternehmen, mit denen die Klägerin im Wettbewerb steht, tätig geworden ist.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Wettbewerbsverstöße der Beklagten. Ferner fordert sie die Zahlung einer Vertragsstrafe und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Bis zu ihrer einseitigen Erledigterklärung hat die Klägerin ferner die Unterlassung von Wettbewerb durch die Beklagte geltend gemacht.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb von Finanzdienstleistungen aller Art befasst. Die Beklagte war im Außendienst der Klägerin seit 14.04.2000 als Handelsvertreterin in der Funktion als Vermögensberaterin tätig. Die Parteien haben ihre Vertragsbeziehungen zuletzt mit Vertrag vom 11.06./30.07.2007 (Anlage 1) neu geregelt. Zu den Provisionsansprüchen enthält Nr. V Abs. 11 des Vertrags folgende Regelung:
"Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß der Nr. 11 der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß der gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den betreffenden Produktpartner entrichtet hat. Zahlungen bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruchs für vermitteltes Geschäft gewährt werden, erfolgen auf freiwilliger Basis und in der Erwartung, dass sich das jeweils vermittelte Geschäft als bestandskräftig erweist (sogenannte Vorfinanzierung). Spätestens mit der Beendigung dieses Vertrags endet jene Vorfinanzierung und es gilt die gesetzliche Regelung..."
In Nr. V des Vertrags sind ein vertragliches sowie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten. Für einen Verstoß dagegen ist eine Vertragsstrafe von 25.000 Euro vorgesehen, wobei die Vertragsstrafe auf einen Betrag beschränkt ist, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen entspricht.
Nr. VI des Vertrags enthält u.a. eine Verlängerung der Kündigungsfristen. Bei der von der Beklagten erreichten Stufe 4 der Vermögensberater-Praxis beträgt die Kündigungsfrist zwölf Monate zum 31. März.
Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf Anlage 1 Bezug genommen.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.12.2008 (Anlage 2) das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe bereits im November 2008 einen Kunden dazu bestimmt, einen für die Klägerin vermittelten Kfz-Versicherungsvertrag zu kündigen und bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abzuschließen. Mit weiteren Wettbewerbsverstößen der Beklagten sei daher zu rechnen. Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, dass das Vertragsverhältnis erst zum 31.03.2010 beendet worden sei.
Die Klägerin hat beantragt:
I. Die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung der höchstzulässigen Ordnungsmittel vor Ablauf des 31.03.2010 zu unterlassen,
a) eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen für andere als die Klägerin etwa für die Firma T. Finanz AG auszuüben und/oder
b) Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich, etwa Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge abgeschlossen haben zur Aufgabe oder zur Einschränkung solcher Verträge zu veranlassen und/oder
c) dies alles auch nur zu versuchen
2. an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 25.000 Euro zu zahlen und seit dem 27.06.2009 diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen
3. der Klägerin erschöpfende und in geor...