Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen. Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung
Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren richten sich nach § 4a Abs. 2 Insolvenzordnung.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO erfolgt nicht dadurch, dass das Gericht einen Rechtsanwalt, der als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners tätig wird, verschiedentlich anschreibt.
Die Absicht des Schuldners, einen Insolvenzplan vorzulegen, begründet keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 Abs. 2 InsO ist nur dann erforderlich, wenn der Schuldner Pflichtaufgaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erfüllen hat.
Die Anordnung einer Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO setzt voraus, dass der Schuldner selbst in der Lage ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten. Verfügt der Schuldner nicht über diese Fähigkeit, hat der Insolvenzverwalter, nicht aber ein beigeordneter Anwalt die im Insolvenzverfahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Normenkette
InsO § 4a Abs. 2-3, §§ 54, 309 Abs. 2 S. 4
Tatbestand
I.
Der Schuldner beantragte unter dem 27.11.2001, eingegangen bei Gericht am 3.12.2001, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Gewährung der Restschuldbefreiung, die Stundung der Verfahrenskosten, die Beiordnung von RA B. und die Durchführung des Verfahrens im Rahmen der Eigenverwaltung. Die Anzahl seiner Gläubiger gab er mit 95 an, die Gesamtforderungen i.H.v. mehr als 3,7 Mio. DM gegen ihn geltend machen. Von 1991 – 1997 betrieb der Schuldner in B. ein Unternehmen im Bereich Im- und Export von Werbe- und Geschenkartikeln. Das AG Bochum lehnte mit Beschl. v. 6.12.1997 – 48 a N 273/97 – die Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen mangels Masse ab. Seitdem ist der Schuldner arbeitslos und bezieht Sozialhilfe.
Zur Begründung des Beiordnungsantrags führte der Schuldner aus, wegen der nicht unerheblichen Zahl rechtsanwaltlich vertretener Gläubiger sei es notwendig, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Außerdem plane er, einen Insolvenzplan aufzustellen, der rechtlich kompliziert sei. Im Hinblick auf die Forderung der D. Bank sei „mit der Auseinandersetzung" zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz v. 27.11.2001 mit Anlagen Bezug genommen.
Das AG stundete dem Schuldner mit Beschl. v. 1.3.2002 die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren. Den Antrag auf Beiordnung eines RA wies es zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Schuldner sei selbst in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen. Die Sach- und Rechtslage sei im vorliegenden Verfahren nicht kompliziert. Auch wenn eine Forderung streitig sei – was der Schuldner nicht ausreichend dargelegt habe – rechtfertige dies nicht eine Anwaltsbeiordnung. Den Antrag auf Eigenverwaltung werde es zurückweisen, weil der Schuldner nicht mehr selbstständig sei. Die beabsichtigte Erstellung des Insolvenzplans rechtfertige ebenfalls nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Angesichts der Vermögensverhältnisse des Schuldners seien die Erfolgsaussichten eines solchen Plans nicht ersichtlich. I.Ü. könne der Schuldner einen Insolvenzplan auch mit Hilfe des Insolvenzverwalters vorlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschl. v. 1.3.2002 Bezug genommen.
Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 14.3.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz v. 18.3.2002, eingegangen bei Gericht am 26.3.2002, hat der Schuldner die Beiordnung von RA B. für das Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss beantragt und „anschließend” gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beiordnung eines RA für das Beschwerdeverfahren sei schon wegen der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung durch das AG erforderlich. Zudem habe der Verfahrensbevollmächtigte von seiner Beiordnung ausgehen können, weil das Gericht ihn wiederholt zu „rechtlichen und tatsächlichen Handlungen” aufgefordert habe. Ferner sei die Beiordnung im Hinblick auf die von dem Schuldner beabsichtigte Erstellung eines Insolvenzplans erforderlich, für die er die Hilfe eines RA benötige.
Mit Beschl. v. 4.4.2002 hat das AG das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und zum Insolvenzverwalter RA M. H. bestellt. Durch weiteren Beschl. v. 4.4.2002 hat das AG der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschl. v. 1.3.2002 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz v. 10.7.2002 die Beiordnung von RA B. für die Erstellung des Insolvenzplans, der solle vorsehen, dass an alle Gläubiger und für die Gerichtskosten mtl. ein Betrag von 100 EUR gezahlt werde und damit die Angelegenheit nach sechs Jahren erledigt sein könne. Zur Vorbereitung eines solchen Plans benötige er die Hilfe eines RA.
D...