Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.9.1989 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die der f Klägerin zukünftig aus dem in der Klageschrift vom 9.11.1989 geschilderten Verhalten des Beklagten erwachsen werden, zu begleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.700,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien lernten sich im Jahre 1984 im evangelischen Krankenhaus Lütgendortmund kennen, wo die Klägerin damals als Krankenschwester tätig war. Der Beklagte wurde dort zur damaligen Zeit stationär behandelt. Nach dem Krankenhausaufenthalt des Beklagten verabredeten sich die Parteien einige Male zu privaten Treffen. Zu intimen Kontakten kam es bei diesen Treffen jedoch nicht. Als der Beklagte sexuell zudringlich wurde, brach die Klägerin Ende 1986 jeglichen Kontakt ab.
Seit Dezember 1986 wurde die Klägerin durch Telefonanrufe mit obszönem Inhalt belästigt; die Anrufe erfolgten teilweise bis zu fünfmal am Tag. Gleichzeitig erfolgten Anrufe bei der neuen Arbeitsstelle der Klägerin , dem Luther-Heim der Inneren Mission in Bochum, in denen die Beklagte beschuldigt wurde, sie sei eine Diebin und schlafe für Geld mit fremden Männern. Anrufe erhielten auch die Mutter und der geschiedene Ehemann der Klägerin, in denen die Klägerin ebenfalls als "Hure" bezeichnet wurde.
Auch nach dem Umzug der Klägerin im April 1987 gingen die sexuell anzüglichen, obszönen Anrufe weiter.
Neben diesen Anrufen wurden an die Klägerin, an Ehemänner in der Nachbarschaft und an den Hausarzt der Klägerin Briefe und Postkarten mit obszönem Inhalt verschickt. Teilweise wurden diese Briefe im Namen der Klägerin geschrieben und die Adressaten aufgefordert, bei der Klägerin vorbeizukommen, um mit ihr zu schlafen.
Die Klägerin hat am 27.10.1988 Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 11.5.1989 Anklage erhoben, die zur Hauptverhandlung zugelassen wurde.
Auch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gingen die belästigenden Anrufe bei der Klägerin und bei ihrer Arbeitsstelle weiter.
Der Beklagte ist wegen fortgesetzter Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede, fortgesetzter Körperverletzung und fortgesetzter versuchter Nötigung durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22.9.1983 (AZ.: 9 Js 171/83) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde durch Beschluß vom 20.11.1986 mit Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beklagte eine Bekannte, die ein Verhältnis zu dem Beklagten aufgelöst hatte, über einen Zeitraum von einem Jahr durch Telefonanrufe belästigt. Außerdem verschickte er an Freunde, Bekannte und Verwandte sowie an die Arbeitgeberin der Zeugin anonyme Briefe, in denen die Zeugin diffamiert und beleidigt wurde.
Die Klägerin behauptet, sämtliche Briefe und Anrufe seit Dezember 1986 seien von dem Beklagten ausgegangen. Aufgrund dessen ständiger Belästigung leide sie an psychischen Störungen mit Kopf- und Magenschmerzen, Schwindel, Schlaflosigkeit und an erheblichen Angstgefühlen.
Außerdem sei sie aufgrund der Anrufe des Beklagten nach Ablauf der Probezeit im Luther-Heim in Bochum nicht übernommen worden; aus dem gleichen Grunde habe sie auch schon an ihrer jetzigen Arbeitsstelle, dem Bergmannsheil in Bochum, arbeitsrechtliche Probleme gehabt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an die Klägerin zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens in Höhe von 10.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.9.1989, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus seinem Verhalten zu begleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Der Beklagte bestreitet, Urheber der Anrufe, Postkarten und Briefe zu sein. Hierzu habe für ihn keine Veranlassung bestanden Außerdem sei ihm die neue Telefonnummer der Klägerin sowie der neue Arbeitsplatz im Bergmannsheil nicht bekannt gewesen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlage verwiesen.
Das Gericht hat gem. § 448 ZPO Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerin als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.12.1989 Bezug genommen. Die Strafakte 9 Js 310/89 StA Bochum lag zu Beweiszwecken vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist gem. §§ 823, 847 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, daß der Beklagte über einen...