Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.132,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2011 zu zahlen;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagten zu je ½.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.8.2010 gegen 16:20 Uhr auf der Kreuzung K.-A.straße/T.straße/K.straße in H. ereignete.
Die Klägerin befuhr mit einem in ihrem Eigentum stehenden Pkw die T.-Straße und beabsichtigte, über die beampelte Kreuzung geradeaus in die K.-A.-Straße zu fahren. Die T.-Straße verfügt in dieser Fahrtrichtung vor der Lichtzeichenanlage über drei Fahrspuren: zwei für den Geradeaus-Verkehr und eine für den Rechtsabbiegerverkehr. Letztere verfügt über ein eigenes Lichtzeichen.
Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die K.-A.straße in der entgegengesetzten Richtung und beabsichtigte nach links in die Kaiserstraße abzubiegen. Die K.-A.-Straße verfügt in dieser Fahrtrichtung vor der Lichtzeichenanlage über drei Fahrspuren: zwei für den Linksabbiegerverkehr und eine für den Geradeausverkehr. Für den Linksabbiegerverkehr existieren eigene Lichtzeichen mit Pfeil nach links. Die Lichtzeichenanlage war insgesamt so geschaltet, dass gleichzeitiges Grünlicht für den Linksabbiegerverkehr aus der K.-A.-Straße und den entgegenkommenden Geradeausverkehr aus der T.-Straße nicht vorkommt.
Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision der beiden Pkw, wobei die Klägerin zuvor noch gebremst hatte. An dem Pkw der Klägerin entstand ein Fahrzeugschaden von 5.850 EUR. Diesen Betrag, sowie die Kosten eines von ihr eingeschalteten Sachverständigen in Höhe von 664,67 EUR und eine Auslagenpauschale von 25 EUR macht sie mit dem Klageantrag zu 1) geltend.
Die Klägerin ist bei dem Unfall zudem verletzt worden. Sie erlitt eine Commotio cerebri mit kurzfristiger Bewusstlosigkeit, eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule. Sie wurde bis zum 15.8.2010 stationär behandelt und war anschließend noch bis zum 2.9.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Währenddessen musste sie eine Schanz'sche Krawatte tragen und Schmerzmittel einnehmen.
Die Klägerin machte bereits außergerichtlich durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten ihren Sachschaden und ein Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen geltend.
Sie ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR für die erlittenen Verletzungen angemessen sei. Sie behauptet, sie sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, als die für sie geltende Ampel bereits seit einiger Zeit Grünlicht zeigte, so dass die Beklagte zu 2) bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sein müsse. In der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2011 hat die Klägerin erstmals behauptet, dass sie über die unstreitigen Auswirkungen ihrer Verletzung hinaus noch über 3 Monate wegen erheblicher Schmerzen täglich Schmerzmittel genommen und auch heute noch gelegentlich Schmerzen habe.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.551,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2011 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2011 zu zahlen;
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie als Nebenforderung für vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 718,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei bei bereits seit längerer Zeit für sie angezeigtem Grünlicht an der Linksabbiegerampel in den Kreuzungsbereich eingefahren, die Klägerin müsse daher bei Rotlicht gefahren sein. Andere Fahrzeuge, die in dieselbe Richtung wie die Klägerin hätten fahren wollen, seien an der Ampel stehen geblieben. Dagegen seien mit der Beklagten zu 1) weitere Fahrzeuge nach links abgebogen.
Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W. und O.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin 50 % des ihr durch den Unfall entstandenen materiellen Schadens, sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR geltend macht, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz von 50 % ihres bei dem Unfall erlittenen Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Dies entspricht der im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Umstände, insbesondere der ...