Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer # bedingungsgemäß vollständigen Versicherungsschutz zur Geltendmachung von zukünftigen Ansprüchen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei der O zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Deckungszusage gegenüber der Beklagten als seiner Rechtsschutzversicherung auch für eine Klage zusteht, mit dem zukünftige Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht werden sollen.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2002 zugrunde liegen. Versichert ist u.a. der Privat-Rechtsschutz gemäß § 23 ARB 2002, mit der für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Klausel des § 2 d, Vertrags- und Sachenrechtsschutz.
Der Kläger schloss weiter zum 01.01.2007 bei der O eine fondgebundene Rentenversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung ab. Der Vertrag endet zum 01.01.2040. Wirksam einbezogener Vertragsbestandteil sind die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ 2004C), die bei Vorliegen einer 50%igen Berufsunfähigkeit die Versichertenleistung zusagen.
Der Kläger macht gegenüber der O Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend und behauptet, seit Oktober 2007 laufend wegen Angst und Depressionen, diffusen Ängsten und Schlafstörungen arbeitsunfähig krank zu sein. Die O verweigerte nach der Einholung diverser ärztlicher Auskünfte und Gutachten die Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 13.01.2009.
Da der Kläger die Einschätzung der O nicht teilte, machte er mit Hilfe seines Prozessbevollmächtigten zunächst außergerichtlich seine Ansprüche geltend. Dadurch wurde eine Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 2.118,44 € ausgelöst. Er begehrte von der O die fälligen Renten in Höhe von monatlich 1.500 € und das Anerkenntnis, dass Berufsunfähigkeit für die Zukunft fortbesteht und die Rente so lange zu zahlen ist, wie die Berufsunfähigkeit besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Vertrages zum 01.01.2040.
Der Kläger bezieht Sozialleistungen von der Bezirksverwaltungsstelle Südwest.
Bereits unter dem 29.01.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung der Deckungszusage für den Rechtsstreit mit der O. Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten erteilte diese trotz Bedenken im Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits Deckungszusage für eine Klage gegen die O, in der die zurückliegenden Renten und eine Beitragsrückerstattung geltend gemacht werden. Die Beklagte verweigerte jedoch die Deckungszusage für den Klageantrag, der zukünftige Ansprüche aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag feststellen sollte. Sie verwies insofern auf § 17 Abs. 5 c) cc) ARB, wonach der Versicherungsnehmer vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten hat, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden.
Die Bezirksverwaltungsstelle Bochum Südwest meldete unter dem 17.07.2009 einen Erstattungsanspruch wegen der gezahlten Sozialleistungen bei der Beklagten an.
Unter dem 17.11.2010 wurde der Beklagten von dem Kläger erfolglos eine Frist zur Erteilung der Deckungszusage bis zum 30.11.2010 gesetzt und auf die vermeintliche Intransparenz der zitierten Klausel hingewiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, auch einen Anspruch auf Deckungszusage für den Klageantrag bezüglich der künftigen Ansprüche gegen die O zu haben.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer # bedingungsgemäß vollständigen Versicherungsschutz zur Geltendmachung von zukünftigen Ansprüchen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei der O zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger verpflichtet ist, die gerichtliche Geltendmachung der künftigen Ansprüche gemäß § 17 Abs. 5 c) aa) ARB 2002 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berufsunfähigkeit zurückzustellen.
Eine Leistungspflicht komme auch wegen § 3 Abs. 4 ARB 2002 nicht in Betracht, da dem Kläger die gegen die O geltend gemachten Ansprüche erst nach Eintritt des Rechtsschutzfalles von der Stadt C abgetreten wurden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schrifts...