Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.05.2009 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
1.
ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen,
2.
außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 392,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Klägerin hat vorab die durch die Säumnis im Termin vom 25.05.2009 entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen haben die Klägerin 97 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 3 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall
geltend, der sich am 05.04.2004 in Herten ereignet hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden vollumfänglich einzustehen haben.
Der Beklagte zu 1) nahm der Klägerin mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Vorfahrt und fuhr seitlich in ihren PKW hinein. Den an dem Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schaden hat die Beklagte zu 2) reguliert.
Die Beklagte zu 2) erkannte mit Schreiben vom 22.03.2007 den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Ansprüche für unvorhersehbare Folgeschäden dem Grunde nach an und verzichtete auf die Einrede der Verjährung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 84 der Akte, Anlage 4 der Klageerwiderung vom 31.01.2008 verwiesen.
Die Beklagten haben an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro, sowie ein weiteren Betrag in Höhe von 1.200,44 Euro hinsichtlich des Ausgleichs von Haushaltsführungsschäden gezahlt.
Die Klägerin hat unstreitig folgende Verletzung erlitten:
-
Gehirnerschütterung (Commotio Cerebri)
-
Blutansammlung im linken Mittelohr, leichte Gehörgangsblutung links,
-
Schlüsselbeinfraktur (Clavikularfraktur)
-
Unterschenkelprellung links
Auf Grund der Unfallfolgen ergaben sich für die Klägerin mehrere Krankenhausaufenthalte von insgesamt 14 Tagen:
1.
vom 05.04.bis 09.04.2004: 5 Tage im Knappschaftskrankenhaus Recklinghausen
2.
vom 21.04. bis 27.04.2004: 7 Tage im Evangelischen Krankenhaus in Herne
3.
vom 19.07. bis 20.07.2005: 2 Tage im Evangelischen Krankenhaus in Herne.
Die Klägerin wurde zunächst am Unfallort notärztlich versorgt. Im Anschluss an den ersten Krankenhausaufenthalt wurde der Klägerin von einer Operation abgeraten und sie wurde mit einem Rucksackverband entlassen.
Es stellte sich daraufhin jedoch eine Durchspießungsgefahr für Lunge und Außenhaut ein. Daher wurde bei der Klägerin im Rahmen ihres zweiten Krankenhausaufenthaltes eine Plattenosteosynthese (chirurgisches Verfahren zu operativen Knochenbrüchen) vorgenommen. Nach dem zweiten Krankenhausaufenthalt erhielt die Klägerin dort weiter Massagen und physiotherapeutische Maßnahmen. Die Platte wurde dann im Rahmen des dritten Krankenhausaufenthaltes durch einen weiteren operativen Eingriff wieder entfernt.
Zur Zeit des Unfalls war die Klägerin arbeitslos. Einen Tag später, am 06.04.2004, hatte die Klägerin ein Vorstellungsgespräch, welches sie aufgrund des Unfalls absagte.
Die Klägerin arbeitete vom 01.02.2005 bis zum 14.09.2005 auf 400 Euro-Basis. Seit dem 15.09.2005 arbeitet die Klägerin als Teilzeitkraft mit einem Nettoverdienst von 880 Euro, was 1.200 Euro Brutto entspricht. Auf Veranlassung des Beklagten wurde die Klägerin im November 2006 abschließend untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde unter anderem eine Auftreibung des rechten Schlüsselbeins ersichtlich. Zudem wurde ein 9 cm langer Schnitt, der schmal und reizlos verheilt und verschiebbar ist, festgestellt. Die Untersuchung der Schulter ergab eine endgradig eingeschränkte Minderung der Beweglichkeit im Unterschied zur gesunden Seite. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund der geringen Funktionseinschränkung seit dem 01.08.2005 fortlaufend auf unter 10 % geschätzt.
Die Klägerin behauptet, dass sie bewusstlos mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden sei. Zudem habe mehr als eine normale Gehirnerschütterung vorgelegen. Bei ihr läge zudem ein Dauerschaden vor. Zudem bestehe weiterhin eine Schiefstellung des Schlüsselbeins und eine Durchspießungsgefahr für Haut und Organe. Das Schlüsselbein stehe auf der linken Seite weiter heraus als auf der rechten. Dies stelle für die Klägerin eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Zu dieser Schiefstellung des Schlüsselbeins sei es etwa vier bis sechs Wochen nach der Entfernung der Platte gekommen. Die Beeinträchtigung sei auch nach dem 20.07.2005 weiter gegen 100 % gehend und habe sich weiter vers...