Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 31.08.2009; Aktenzeichen 3 O 421/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, über die erstinstanzlichen Beträge hinaus als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 400,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat bei einem Verkehrsunfall am 05.04.2004 in I, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist, u.a. einen Schlüsselbeinbruch erlitten, der in Fehlstellung verheilt ist und eine ca. 10 cm lange Operationsnarbe hinterlassen hat.

Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual 5.000,00 Euro Schmerzensgeld und 1.200,44 Euro Haushaltsführungsschaden an die Klägerin gezahlt.

Mit der Klage hat die Klägerin begehrt:

Ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, das 35.000,00 Euro nicht unterschreiten solle,

die Feststellung der Haftung für künftige materielle und immaterielle Schäden,

42.120,00 Euro weiteren Haushaltsführungsschaden,

monatlich 520,00 Euro als Haushaltsführungsschadensrente ab September 2007,

die Feststellung der Haftung für bisherigen und zukünftigen entgangenen Gewinn,

sowie 3.612,84 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht hat ein orthopädisches Gutachten von Prof. D nebst Ergänzung und mündlicher Anhörung eingeholt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klägerin 4.000,00 Euro weiteres Schmerzensgeld sowie 392,66 Euro Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, weil die Beklagte zu 2) vorprozessual die Haftung anerkannt und auf die Verjährungseinrede verzichtet habe. Haushaltsführungsschaden sei ausreichend gezahlt, verblieben seien nur kompensierbare Beeinträchtigungen von unter 20 %. Als Schmerzensgeld seien insgesamt 9.000,00 Euro angemessen. Eine psychische Beeinträchtigung sei nicht substantiiert dargelegt. Die Anwaltskosten seien auf den Wert des berechtigt geltend gemachten Anspruchs von 4.000,00 Euro zu kürzen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragt auch Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Landgericht habe kein ausreichendes rechtliches Gehör zu der im letzten Termin erfolgten Anhörung des Sachverständigen gewährt; es habe sich um schwierige medizinische Fragen gehandelt. Das beantragte psychologische Gutachten sei nicht eingeholt worden. Die Feststellungsanträge seien entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. Die Entscheidung zum Haushaltsführungsschaden sei fehlerhaft. Das Schmerzensgeld sei zu niedrig bemessen und trage insbesondere der in der Rechtsprechung vorzufindenden Tendenz zur Steigerung nicht Rechnung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Klägerin steht über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus ein Anspruch auf Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens in Höhe von 400,15 Euro nebst Zinsen zu. Weitergehende Ansprüche bestehen dagegen nicht.

1.

Verfahrensfehler des Landgerichts liegen nicht vor. Der Sachverständige hatte vor der Anhörung bereits zweimal schriftlich Stellung genommen. Die mündliche Anhörung erfolgte nur wegen der Einwendungen der Klägerin. Im Termin ist nichts Neues erörtert worden, insbesondere nicht schwierige medizinische Fragen, auf die die Klägerin sich nicht einstellen konnte. Jedenfalls aber hatte die Klägerin mit der Berufungsbegründung ausreichend Gelegenheit, sich mit den Ausführungen des Gutachters auseinander zu setzen. Erhebliche Einwendungen sind auch dort nicht vorgebracht worden.

Die Bekundungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend.

2.

Das Landgericht hat mit Recht das Vorbringen der Klägerin zu Beeinträchtigungen psychischer Art im Straßenverkehr als unsubstantiiert gewertet. In der Klageschrift war hierzu lediglich ausgeführt, dass die Klägerin infolge des Unfalls sehr vorsichtig und übertrieben ängstlich sei; in psychologischer Behandlung sei sie deswegen jedoch nicht gewesen. Nach Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens hat die Klägerin im Schriftsatz vom 05.03.2009 sodann kurz auf "Angst- und Panikzustände während der Autofahrt" hingewiesen, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. Damit sind Beeinträchtigungen, die über ein normales Maß hinausgehen, nicht nachvollziehbar vorgetragen. Ein Autofahrer ist nach einem erlitittenen Unfall in vergleichbaren Situationen regelmäßig zunächst vorsichtiger und unsicherer als vorher. Weitergehende Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt, insbesondere nicht, wie sich die so bezeichneten "Angstattacken" konkret ...

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