Entscheidungsstichwort (Thema)
Substantiierte im Schlusstermin vorgetragene Tatsachen sind Voraussetzung für einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO Bestimmen der Voraussetzung für einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO aufgrund substantiierter im Schlusstermin vorgetragener Tatsachen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund nach § 290 I Nr.5 InsO vorliegt, ist von den von einem Antragsteller im Schlusstermin schlüssig dargelegten und mangels Erscheinens des ordnungsgemäß belehrten Schuldners unstreitigen Tatsachen auszugehen. Dabei reicht die Bezugnahme auf eine aktenkundige Dokumentation – wie etwa auf Berichte des Insolvenzverwalters – aus. Das nach dem Schlusstermin erfolgende Bestreiten und der entsprechende Vortrag des Schuldners sind dann als verspätet nicht zu berücksichtigen.
2. Hat ein Amtsgericht fälschlich den Sachvortrag eines Antragstellers als schlüssig angesehen, liegt darin ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht führt.
3. Eine Mitwirkungspflicht des Schuldners, Umleitungen von Mieteinnahmen mitzuteilen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, besteht nicht.
Normenkette
InsO § 290 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.06.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.06.2011 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung über die beantragte Restschuldbefreiung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Amtsgericht kann nicht in der Annahme gefolgt werden, dass der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt.
Das Amtsgericht ist zunächst auf Basis der Rechtsprechung des BGH und der Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund gegeben ist, von den von der Antragsstellerin im Schlusstermin schlüssig dargelegten und mangels Erscheinens des ordnungsgemäß belehrten Schuldners unstreitigen Tatsachen auszugehen ist, wobei das nach dem Schlusstermin erfolgende Bestreiten bzw. der entsprechende Vortrag des Schuldners als verspätet nicht zu berücksichtigen ist.
Jedoch kann dem Amtsgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, dass die im Schlusstermin vorgetragenen Tatsachen schlüssig bzw. substantiiert genug wären, um einen Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejahen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Kammer können nur substantiiert im Schlusstermin vorgetragene Tatsachen einen Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 InsO tragen, wobei Bezugnahme auf aktenkundige Dokumentation wie etwa Berichte des Insolvenzverwalters ausreicht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Versagungsantrag wurde vorliegend mit der Behauptung begründet, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.03.2005 im Mai 2005 Mieter aufgefordert habe, die Mieten auf ein von ihm neu eingerichtetes Konto zu überweisen. Dadurch habe der Schuldner der Masse vorsätzlich Beträge in Höhe der zu zahlenden Mieten entziehen wollen. Hierdurch habe der Schuldner seine Mitwirkungspflichten vorsätzlich verletzt. Hierbei bezog sich die Antragsstellerin ersichtlich auf die fast gleichlautende Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 13.05.2011, Bl. 303 GA bzw. vom 07.06.2005, Bl. 197 GA bzw. auf das an die Gläubiger versandte Schreiben, Bl. 309 GA und auf das Schreiben des Schuldners vom 17.05.2005, Bl. 198 GA.
Dieser Sachverhalt ist unsubstantiiert bzw. unschlüssig. Es fehlt jedenfalls die Angabe, welche warum dem Schuldner (bzw. damit der Insolvenzmasse) diese Mieten, ggf. in welcher Höhe, zustehen sollten (Welche konkreten Grundstücke bzw. Wohnungen oder Häuser betrifft dies, die ggf. im Eigentum des Schuldners standen?). Der nicht berücksichtigungsfähige Sachvortrag des Beschwerdeführers zeigt zumindest, dass ein entsprechender konkreter Sachvortrag nicht entbehrlich war, denn nach diesem (wenngleich verspäteten) Sachvortrag standen die Objekte, auf die sich die gerügte Mitteilung des Schuldners bezieht, gar nicht im Eigentum des Schuldners, so dass jedenfalls (auch für das Gericht) nicht ohne Weiteres ersichtlich war, welche Mietverhältnisse und welche Mieter in der Versagungsantragsbegründung gemeint waren.
Allein die Schreiben des Schuldners an die Eheleute Bxxx, Frau Jxxx Uxxx und Frau Cxxx Pxxx und Herrn Axxx Sxxx vom 17.05.2005 wären geeignet gewesen, zur Substantiierung hinreichend beizutragen, Bl. 198, 357 – 359 GA – wenn nach Aktenlage ersichtlich wäre, dass die genannten Personen in einem vom Schuldner vermieteten und diesem gehörenden Objekt zur Miete wohnen würden bzw. gewohnt hätten, zumal bis zum Schlusstermin auch nur das Schreiben an die Eheleute Bxxx aktenkundig war und damit nur dieses berücksichtigungsfähig ist. Diese Voraussetz...