Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 05.11.1999; Aktenzeichen 97 IN 14/99) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.11.1999 betreffend die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Für die Tätigkeit als vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt …
eine Vergütung von |
17.748,67 DM |
Auslagen von |
5.000,00 DM |
sowie 16 % Umsatzsteuer von |
2.919,79 DM |
|
21.168,46 DM |
festgesetzt
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 11.03.1999 den Beschwerdeführer als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen.
Mit Beschluss vom 31.03.1999 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, nachdem der Beschwerdeführer seinen Bericht vorgelegt hatte.
Am 07.10.1999 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung von 17.748,67 DM nebst Auslagen in Höhe von 2.662,30 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Grundlage für den Antrag war eine freie Masse zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens von 346.308,97 DM, ein Vermieterpfandrecht mit Wert von 84.289,01 DM und Eigentumsvorbehalte von Lieferanten in Höhe von 50.291,10 DM = insgesamt 480.889,08 DM. Der Beschwerdeführer beantragte einen Vergütungssatz von 25 % der Insolvenzverwalterregelvergütung sowie einen Erhöhungssatz von 5 % (insgesamt 30 %) im Hinblick auf erhebliche Mehrarbeit durch Aus- und Absonderungsrechte sowie die erfolgte Betriebsfortführung.
Mit Beschluss vom 05.11.1999 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – eine Beschluss vom 05.11.1999 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – eine Vergütung von 14.922,49 DM. Auslagenersatz von 5.000,00 DM und Umsatzsteuer von 2.467,60 DM = insgesamt 17.890,09 DM festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage hat das Amtsgericht nur die freie Masse von 346.308,97 DM berücksichtigt, nicht aber die Werte des Vermieterpfandrechtes sowie der Eigentumsvorbehalte der Lieferanten. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag vom 07.10.1999 fort, jedoch mit der Maßgabe, dass es bezüglich der Auslagen bei den festgesetzten 5.000,00 DM verbleiben soll. Insgesamt begehrt er einschließlich Mehrwertsteuer 21.168,46 DM.
Dem Schuldner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO, § 577 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statt harte auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.11.1999 betreffend die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter kann keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Amtsgericht ist die Vergütung nicht am Wert der Masse ohne Aus- und Absonderungsrechte in Höhe von 346.308,97 DM, sondern nach einem um 84.289,01 DM und 50.291,10 DM höheren Wert – insgesamt 480.889,08 DM zu berechnen. Wegen der Abänderung und Neufestsetzung ist die Frage unerheblich, ob mit dem Rechtspfleger die für die Festsatzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell zuständige Gerichtsperson entscheiden hat (vgl. zu den divergierenden Auffassungen AG Köln ZIP 2000, 418 (419)).
Nach § 10 InsVV gelten für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Vorschriften des ersten Abschnitts der InsVV entsprechend, soweit in §§ 11–13 nichts anderes bestimmt ist. Aus der entsprechenden Anwendbarkeit der § 1–9 InsVV folgt aber entgegen der Auffassung des Amtsgericht nicht zwangsläufig die Anwendung der Grundsätze zur Vergütung des endgültigen Verwalters, vielmehr steht die entsprechende Anwendung der Vorschriften unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Forster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, § 10 Rdn. 2 ff). Aus diesem Grunde kann die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht wie in § 1 InsVV ermittelt werden. Anwendbar ist allein das sich aus § 1 ff InsVV ergebende System der Berechnung anhand fester Basiswerte (Eickmann, Vergütungsrecht, 1999, § 11 Rdn. 6). Für die Berechnung ist aber nicht wie in § 1 InsVV die Teilungsmasse maßgebend, sie steht bei Fälligwerden der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vielfach noch gar nicht fest. Vielmehr ist das verwaltete Vermögen zugrunde zu legen und zwar dessen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (Haarmeyer/Wutzke/Förster § 11 Rdz. 37, 38). Für den Wert von Aus- und Absonderungsrechten folgt daraus, dass deren Absetzung bei der Berechnung nur gerechtfertigt ist, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Sicherung und Verwaltung von Gegenständen, die mit Aus- und Absonderungsrechten belegt waren, nicht befasst war (vgl. Eickmann § 11 Rdn. 8, Haarmeyer...