Verfahrensgang
AG Königswinter (Beschluss vom 08.03.2001; Aktenzeichen 2 II 26/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts … vom 8.3.2001 – 2 II 26/00 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … deren Verwalterin die Beteiligte zu 4) ist. Das Dreifamilienhaus … wurde in den 70er Jahren errichtet und ist sandfarbig verputzt. Seitlich angebaut sind drei nebeneinander liegende Garagen aus weißen Klinkersteinen mit grau gestrichenen Garagentoren. Wegen der Örtlichkeit wird auf die mit Schriftsatz der Antragsgegner vom 19.12.2000 vorgelegten Fotos (Bl. 63 der Akte) Bezug genommen.
In der Wohnungsgeigentümerversammlung vom 29. Juli 2000 beschlossen die Eigentümer unter TOP 6) mehrheitlich mit zwei Stimmen gegen die Stimme des Antragstellers:
„Die Verwalterin soll eine Fachfirma beantragen, die im Anschluß an die Ausbesserungsarbeiten die behandelten Bauteile folgendermaßen streicht:
Antrag 1): Das Eingangsgeländer, die drei Garagentore und das Gartentor in blau”.
Der Antragsteller hat diesen Beschluß fristgerecht angefochten und dazu geltend gemacht, der Beschluß sei aufzuheben, weil er zu unbestimmt sei. Mit der Farbe blau könne jeglicher Blauton gemeint sein. Darüber hinaus sei der Beschluß fehlerhaft, weil er derartiger Beschluß hätte einstimmig getroffen werden müssen, denn inhaltlich ziele er auf eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 WEG ab, durch welche er, der Antragsteller, auch über das in § 14 WEG bestimmt Maß hinaus beeinträchtigt sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
den unter TOP 6) in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. Juli 2000 gefaßten Beschluß: „die Verwalterin soll eine Fachfirma beantragen, die im Anschluß an die Ausbesserungsarbeiten die behandelten Bauteile folgendermaßen streicht: Antrag 1): Das Eingangsgeländer, die drei Garagentore und das Gartentor in blau”, für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Antragsgegner ist der gefaßte Beschluß nicht zu beanstanden, da es sich bei dem in Aussicht genommenen Maßnahmen um solche der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Wohnungseigentums gehandelt habe.
Das Amtsgericht Königswinter hat den Antrag durch Beschluß vom 8.3.2001 zurückgewiesen. Gegen diesen am 28.4.2001 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 10.5.2001 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anfechtungsantrag weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 45 WEG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Der angefochtene Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit zu beanstanden. Der Inhalt eines Beschlusses muß klar und bestimmt sein; dabei erfordert das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit, daß der in Bezug genommene Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 23 WEG, Rn. 42). Diesen Anforderungen genügt der Beschluß, die Garagentore „blau” zu streichen. Zwar umfaßt das Farbspektrum „blau” verschiedene Blautöne. Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist insoweit aber als Grundsatzbeschluß auszulegen. Danach bleibt die genaue Farbwahl, ggf. nach einem Probeanstrich mit verschiedenen Farbmustern, einem weiteren Beschluß der Eigentümer vorbehalten.
Der beschlossene blaue Anstrich der Garagentore stellt auch keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die nur durch einstimmigen Beschluß möglich wäre, dar. Bauliche Veränderung ist jede auf Dauer angelegte gegenständliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung liegt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 22 WEG, Rn. 6). Danach gehört der Anstrich eines Garagentores zu den typischen Instandhaltungsarbeiten. Der Anstrich führt grundsätzlich gerade nicht zu einer gegenständlichen Umgestaltung. Etwa anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des OLG Köln vom 31.05.1999, AZ.: 16 Wx 77/99. In dieser Entscheidung ging es um das Aufstellen eines Schrankes in einer Balkonnische, durch den nach Ansicht des Gerichts der optische Gesamteindruck der Fassade spürbar verändert wurde. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung geht auch die Kammer davon aus, daß unter bestimmten Umständen auch eine Farbänderung, die den optischen Gesamteindruck der Fassade spürbar verändert, eine bauliche Veränderung darstellen kann (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, § 22 WEG, Rn. 12). Dies würde jedoch voraussetzen, daß die Farbänderung ein besonderes, auf Dauer angelegtes gestalterisches Element beinhaltet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zum einen betrifft der beschlossene Blauanstrich ni...