Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 20.570,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 46 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt im Hinblick auf die postinterventionelle Versorgung ihres Ehemanns nach einer Operation am Herzen im Hause der Beklagten zu 2) am ##.08.20##, wo der Ehemann am gleichen Tag verstarb, und wo die Beklagte zu 1) im Anschluss an den Eingriff diensthabende Ärztin war, Ersatz der Beerdigungskosten und Ersatz ihres UnterhaltsausfallS.
Die Klägerin hatte aus der Ehe mit dem im Alter von ## Jahren verstorbenen Mann sechs Kinder, von denen eines im letzten Jahr verstorben ist.
Der Ehemann war bereits Anfang August 20## im Hause der Beklagten behandelt worden: Ihm war ein Bypassverschluss der Vene-M2 diagnostiziert worden, der durch eine hochgradige RCX mittels Koronarintervention mit Stentimplantation behandelt worden war. Die Venenstenose konnte nicht wie geplant sofort rekanalisiert werden, ein weiterer Versuch war 6 Wochen später geplant. Am ##.08.20## wurde der Ehemann nach Hause entlassen.
Der Ehemann hatte sich am ##.08.20## erneut im Haus der Beklagten zu 2) in der Notfallambulanz vorgestellt und über akute Herzschmerzen, Atemnot und Unwohlsein geklagt.
Aufgrund des Notfallaufnahmebefunds und der Beschwerdesymptomatik des Ehemanns wurde sodann die für den ##.09.20## geplante Rekanalisaton der Bypassanostomose vorverlegt und es wurde am späten Nachmittag des ##.08.20## durch einen bei der Beklagten zu 2) angestellten Arzt ein interventioneller Herzkathetereingriff mit PTCA und Stentimplantation (BMS) in den venösen aortokoronaren Bypass vom Ramus marginalis I durchgeführt. Im Anschluss klagte der Ehemann gegenüber dem die Operation durchführenden Arzt über thorakale Schmerzen.
Nach Abschluss der Operation wurde der Ehemann um etwa 17:00 Uhr in ein gewöhnliches Zimmer auf der kardiologischen Station 8 des Krankenhauses verlegt, wo die Klägerin und ihre Tochter warteten.
Die Beklagte zu 1) führte um ca. 18:45 Uhr ein EKG durch und veranlasste gegen 19:00 Uhr die Überstellung des Ehemanns auf die Intensivstation. Dort wurde eine Echokardiographie durchgeführt, bei der sich in der Brust des Patienten ein breiter Perikarderguss (Perikardtamponade) darstellte: Der rechte Herzbeutel hatte sich fast vollständig mit Blut und anderen Flüssigkeiten gefüllt. Nach Verlegung in das Herzkathether-Labor 2 wurde eine Perikardpunktion durchgeführt, bei der etwa 600 ml blutiges Punktat aus dem Herzbeutel entfernt wurden. Der Patient wurde sodann aufgrund einer persistierenden schwergradigen Hypotonie reanimationspflichtig und musste künstlich beatmet werden. Schließlich wurde er gegen 20:15 Uhr unter laufender Reanimation in den kardiochirurgischen Operationssaal verbracht, wo er um 21:12 Uhr verstarb.
Die Klägerin trägt vor, ihr Mann habe auch bereits unmittelbar nach seiner Verlegung auf die kardiologische Station gegenüber dem Klinikpersonal über Schmerzen geklagt sowie darüber, dass er das Gefühl habe, ihm "laufe etwas in den Rücken". sie und die Tochter hätten nach einem Arzt gerufen. Es sei aber keine Reaktion des Personals und auch nicht der diensthabenden Ärztin erfolgt.
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass diese ihren Ehemann nach der komplexen Intervention im Herzbereich nicht unverzüglich engmaschig überwacht und kontrolliert haben. Die Todesfolge hätte durch engmaschige Kontrolle und dadurch bedingte frühe Erkennung der Tamponade vermieden werden können.
Sie beruft sich auf eine von ihr eingeholte Beurteilung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom ##.04.20## (Anlage K #, Bl. ### ff. GA).
Die Klägerin beantragt,
1)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.999,53 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit dem 20.06.2009 zu zahlen;
2)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.419,19 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Patient habe nach seiner Verlegung auf die periphere kardiologische Station gegenüber der Beklagten zu 1) nur noch mäßige Beschwerden im thorakalen Bereich angegeben. Dies wie auch die EKG-Ergebnisse von 17:20 Uhr und die Blutdruckergebnisse zu diesem Zeitpunkt hätten keine Veranlassung zu einer früheren Kontrolle als um 18:45 Uhr gegeben. Auch habe der Patient während der Zwischenzeit keine Zunahme der Beschwerden gegenüber dem Pflegepersonal angegeben.
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