Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht. Obst- und Gemüseabteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Die regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Fußbodens der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes ca. alle 30 Minuten durch eine spezielle instruierte und überwachte Reinigungskraft reicht jedenfalls dann aus, wenn Marktmitarbeiter permanent vor Ort sind und zusätzlich den Boden kontrolieren und gegebenenfalls reinigen.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

 

Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 07.02.2012; Aktenzeichen 10 U 16/11)

OLG Köln (Beschluss vom 06.01.2012; Aktenzeichen 10 U 16/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt in ganz Deutschland SB-Warenhäuser. Am Freitag, den #.7.2010 am frühen Nachmittag besuchte die Klägerin den Einkaufsmarkt der Beklagten in T. In der Obst- und Gemüseabteilung rutschte die Beklagte gegen 13.35 Uhr aus und fiel zu Boden. Dabei zog sie sich vor allem einen Oberschenkelhalsbruch zu. Sie wurde kurze Zeit später mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus in O gebracht und operiert. Vom #. bis #.7.2010 befand sie sich dort stationär in Behandlung (zu den Details Anlage K#). In der Folge unterzog sie sich einer Physiotherapie (insgesamt acht Termine) und machte eine erste Rehabilitationskur in C vom #.9. bis ##.10.2010 sowie eine weitere vom #.4. bis ##.6.2011.

Die Klägerin behauptet, auf einer am Boden liegenden Kirsche ausgerutscht zu sein. Diesen Unfallhergang habe die Beklagte auch vorprozessual eingeräumt (Schreiben vom ##.7.2010, Anlage Bl. ##). Der Unfall sei auf mangelnde Vorsorge der Beklagten zurückzuführen, da sie den Boden der Obst- und Gemüseabteilung nicht gut oder häufig genug gereinigt habe. Dies sei ihr aufgrund des nicht übermäßig stark besuchten Marktes gut möglich gewesen, zumal die Kirschen einzeln und lose gelagert worden seien und so das Herunterfallen einzelner Früchte leicht möglich gewesen sei. Zudem sei auch der Steinplattenboden in einer Obst- und Gemüseabteilung ungeeignet, da er Stürze erleichtere. Sie habe sich beim Einkauf in Begleitung der Zeugin Y befunden.

Die Klägerin habe durch den Sturz neben einer -unstreitigen- Oberschenkelhalsfraktur links Prellungen am Kopf und der linken Schulter und Blutergüsse am linken Oberschenkel und Knie erlitten. In der Folge sei sie auf eine Gehhilfe und Physiotherapie angewiesen gewesen. Die Physiotherapie sei auch ärztlich verordnet worden. Zur Heilung seien des weiteren Rehabilitationskuren nötig gewesen. Neben der Kur im Jahre 20## sei sie vom #.4.2011 bis ##.6.2011 erneut unfallbedingt in C gewesen, um Bewegungsbäder zu nehmen.

Noch heute leide die Klägerin unter Schmerzen. Sie komme jetzt zwar ohne Gehilfe aus, sei aber weiterhin in der Bewegung eingeschränkt und könne weitere Wegstrecken mit über 2 km Länge nicht zurücklegen und müsse sich im Haushalt auf sitzende Tätigkeiten beschränken (näheres s. Anlagen K#, K#). Zudem bestehe die Gefahr, dass in etwa zwei Jahren eine Nachoperation durchgeführt werden müsse. Bereits vor dem Unfall bestehende Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule hätten die Behandlungsintensität weder erhöht noch hätten sie allein zu einer Behandlungsbedürftigkeit geführt.

Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei durch die Folgen des Unfalls ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.643,17 € entstanden. Dies ergebe sich daraus, dass in einem Haushalt wie dem der Klägerin (240 m2 Wohnfläche, 1.100 m2 Grundstück, zwei Personen, ein Haustier, bis zum ##.8.2010 eine weitere, pflegebedürftige Person) ein wöchentlicher Arbeitsaufwand von 63 Stunden zu veranschlagen sei. Setze man eine Arbeitsstunde mit 9 € an und rechne man die durch die Erkrankung konkret nicht zu leistende Arbeit gegen, ergäbe sich so der oben genannte Betrag (s. im Detail Bl. #, # und Anlagen K#, K#).

Desweiteren seien ihr durch den Unfall Kosten entstanden, die nicht durch die Beihilfe oder die Krankenkasse übernommen worden seien. Die Behandlungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten wie Reisekosten beliefen sich zunächst insgesamt auf 13.442,95 € (Nachweise in den Anlagen K#-K## sowie Bl. ##-##, Bl. ###-###). Davon habe die Klägerin 3.977,87€ selbst tragen müssen. Darin enthalten seien auch 15,00 € für die Erstellung eines Berichts zur Dokumentation ihres Krankheitsverlaufs (Anlage K#, ##), des weiteren Kosten für die Unterbringung der Klägerin und ihres Mannes auf einem Campingplatz im Kurort C während der Kur (Anlage K##). Im Prozessverlauf seien weitere Kosten von 1.654,60 € entstanden, die neben der erneuten Kur auch die Unterbringung für sie und ihrem Mann am Kurort C sowie Eigenleistungen hierfür, die die Beihilfe nicht trage, beträfen (s. Bl. ###-###).

Daneben seien ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,46 € entstanden. Aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwands bei der Sichtung und Prüfung der...

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