Verfahrensgang

AG Königswinter (Urteil vom 14.12.1990; Aktenzeichen 9 C 299/90)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter – 9 C 299/90 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Den Beklagten wird, unter Abänderung der Räumungsfristbewilligung durch das Amtsgericht Königswinter vom 14.12.1990 – Aktenzeichen wie vor – eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 1992 bewilligt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht gemäß §§ 556 i.V.m. 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnräume verurteilt.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung: Weder ist der – von dem Beklagten zweitinstanzlich zunächst nicht mehr bestrittene – Eigenbedarf auf Klägerseite durch den Umstand, daß die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses der Klägerin zum 31.05.1991 frei geworden sein soll, nachträglich entfallen, noch hat der Beklagte nunmehr ausreichend für die Anwendung der Sozialklausel des § 556 a BGB vorgetragen.

Nach den vom Amtsgericht zutreffend dargestellten Beurteilungskriterien der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung – zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil insoweit verwiesen – ist der Wunsch der Klägerin, mit ihrem Ehemann in die Mieträume des Beklagten zu ziehen, weiterhin vernünftig und nachvollziehbar. Als ihr berechtigtes Interesse ist es anzusehen, daß sie ihren Eigenbedarf an Wohnraum nicht dadurch zu decken versucht, daß sie ihre beengten Wohnverhältnisse im zweiten Obergeschoß durch die ihr nunmehr mögliche Eigennutzung des Erdgeschosses verbessert, sondern daß sie – wie dem Beklagten seinerzeit im Kündigungsschreiben vom 27.10.1989 als Planung mitgeteilt – die Wohnräume im ersten und zweiten Obergeschoß zusammenfaßt, um sie für sich und ihren Ehemann zu nutzen. Die von der Berufung angesprochene Nutzungsmöglichkeit des Erdgeschosses ist der Kläger nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht zumutbar, weil die dortige Wohnung, für sich genommen, zu klein ist (so ist kein Platz für die Einrichtung eines Kinderzimmers, das die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Familienplanung eines Tages benötigt, vorhanden), und eine Zusammenfassung der Erdgeschoßwohnung mit den von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Zeit innegehaltenen Räumlichkeiten im zweiten Obergeschoß zu einer Wohneinheit aus baulichen Gründen nicht möglich ist. Zudem ist ein Vermieter in seiner Entscheidung auch grundsätzlich frei, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1990, 309).

Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der sozialen Härte (§ 556 a BGB) kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte – der der Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 16.05.1990 entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung allerdings im Sinne von § 556 a Abs. 6 Satz 1 BGB rechtzeitig zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses (31.07.1990) widersprochen hatte – im zweiten Rechtszug seinen vom Amtsgericht zu Recht als unzureichend angesehenen Vortrag zu seinen angeblichen Bemühungen um angemessenen Ersatzwohnraum nicht in der gehörigen Weise konkretisiert hat:

Auch wenn nicht verkannt wird, daß es dem Beklagten bei der allgemeinen Wohnungsmarktlage besonders schwer ist, für sich und seine große Familie eine neue Wohnung zu angemessenen Bedingungen zu finden, sind entsprechende Bemühungen doch nicht von vornherein aussichtslos, wenn sie mit dem gebotenen Nachdruck, methodisch und unter zumutbarer Einschaltung entsprechender Stellen (Behörden, Makler und anderen) bzw. durch Schaltung von Zeitungsannoncen und Lesen entsprechender Inserate erfolgt, wobei nicht zuletzt die erkennbare Bereitschaft vorhanden sein muß, einen nicht unwesentlichen Teil des Familieneinkommens als Miete für die zukünftige Wohnung einzusetzen. Gemessen an diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn sich der Beklagte laufend Wohnungsberechtigungsscheine hat ausstellen lassen. Ob er darüberhinaus bei Sozial- und Wohnungsämtern „mehrfach vorgesprochen” und „sich mit Maklern in Verbindung gesetzt und auch um private Kontakte bemüht” hat – wie er pauschal behauptet – kann mangels konkreter Angaben von Ort, Zeit und Gelegenheit sowie Inhalt derartiger Bemühungen in Bezug auf die gewünschten Konditionen eines Wohnungsmietvertrages nicht beurteilt werden. Auch die in diesem Zusammenhang erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der Makler … lassen die Art und Intensität der Wohnungssuche nicht erkennen. Die – bestrittene – Behauptung des Beklagten, der jetzt eine Kaltmiete von 500,00 DM monatlich zahlt, er sei (sogar) bereit gewesen, einen Mietzins bis 1.300,00 DM monatlich warm zu zahlen, ist schließlich nicht unter Beweis gestellt.

Nachdem sich nach allem in der Kammersitzung vom 27.05. ergeben hat, daß der Beklagt...

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