Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummietverhältnis: Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung wegen gestiegener Kapitalkosten
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Mieterhöhungserklärung wegen gestiegener Kapitalkosten bedarf der Darstellung der gesamten Finanzierung des Objekts bzw der Entwicklung aller Darlehen in dem Erhöhungsverlangen. Die Einholung eines Rechtsentscheids hierzu ist nicht veranlaßt.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung v. 14.6.1991.
Zu Recht ist das AG Siegburg davon ausgegangen, daß das Erhöhungsverlangen unwirksam ist, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 MHG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 MHG nicht hinreichend dargetan sind.
Es kann hierbei dahinstehen, ob das Erhöhungsverlangen v. 14.6.1991 schon deshalb unwirksam ist, weil es nicht gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 MHG insoweit nachvollziehbar berechnet und erläutert worden ist, als die Angabe fehlt, daß die Erhöhung nicht zu vertreten ist und wenigstens stichwortartige Erklärungen zu dieser Frage fehlen (vgl. insoweit LG Köln WM 1983, 324 und Kinne/Schultz in ZMR 1992, 5 ff., 6).
Die Beklagten haben sich in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mit dem Urteil im vorliegenden Verfahren bzw. mit dem Urteil der Kammer in dem Verfahren 6 S 268/92 auseinandergesetzt, sondern nur mit dem Urteil der Kammer in der Sache 6 S 362/92 (= WM 1995, 116).
Entgegen der Ansicht der Beklagten gelten aber auch hier die in dem Verfahren 6 S 362/92 dargelegten Gründe, d.h. auch im vorliegenden Verfahren sieht die Kammer das Erhöhungsverlangen deshalb als unwirksam an, weil nicht die gesamte Finanzierung des Objektes bzw. die Entwicklung aller Darlehen in dem Erhöhungsverlangen und den späteren vorprozessualen Erläuterungen dargelegt worden ist, so daß für die Mieter nicht ersichtlich war, ob durch die Veränderung der Kapitalkosten einzelner Darlehen insgesamt eine effektive Mehrbelastung eingetreten ist (vgl. hierzu auch Kinne/Schultz a.a.O., S. 7, 9 und LG Stuttgart DWW 1991, 371 f.).
Daß weitere Darlehen existier(t)en, ergibt sich einmal aus den Erläuterungen zu dem Erhöhungsverlangen v. 16.9.1991 und zum anderen aus den Ausführungen auf S. 6 f. der Berufungsbegründung. Aus letzteren Ausführungen ergibt sich im übrigen auch, daß die Darstellung der gesamten Kapitalkostenentwicklung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unzumutbar war.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, zu der Frage der Darstellung der Kapitalkostenentwicklung einen RE einzuholen, weil sich die Notwendigkeit dieser Darstellung im Erhöhungsverlangen schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 MHG i.V.m. § 4 Abs. 2 MHG ergibt. Nach § 5 Abs. 1 MHG ist der Vermieter nämlich berechtigt, "Erhöhungen der Kapitalkosten . . . auf den Mieter umzulegen . . .". Ob sich die Kapitalkosten insgesamt erhöht haben, ist aber für den Mieter nur ersichtlich, wenn ihm nachvollziehbar dargelegt und erläutert wird (§ 4 Abs. 2 MHG), welche Zinserhöhungen oder Zinsermäßigungen bezüglich welcher Darlehen eingetreten oder/und nicht eingetreten sind.
Im übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und die Gründe des Urteil in der Sache 6 S 362/92 (= WM 1995, 116) und die dortigen Literaturnachweise und Rechtsprechungsnachweise verwiesen.
Fundstellen