Tenor
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die diesem aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch die Beklagten zu 1. bis 3. während der Zeit vom 04.01. bis 22.02.2008 in der Einrichtung der Beklagten zu 4. in I entstehen werden, zu ersetzen.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der Einrichtung der Beklagten zu 4. in I während der Zeit vom 04.01. bis 22.02.2008 resultieren, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner 7 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner darüber hinaus die restlichen 93 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ##.##.19## geborene Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter Behandlungsfehler in Anspruch.
Der u.a. an Adipositas, chronischer Niereninsuffizienz, Diabetis mellitus und einem Schlafapnoe-Syndrom leidende Kläger erlitt am ##.09.2007 einen rechtshirnigen Schlaganfall mit beinbetonter linksseitiger Halbseitenlähmung. Er wurde noch am selben Tage in der Neurologischen Klinik des Kreiskrankenhauses H aufgenommen, wobei sich die Akutbehandlung auf der dortigen Intensivstation bis zum ##.11.2007 erstreckte. Vom ##.11.2007 bis ##.12.2007 schloss eine sogenannte Frührehabilitationsbehandlung in der Neurologischen S-Klinik in O an. Wegen Zunahme der kardialen Probleme, an denen der Kläger bereits zuvor gelitten hatte, wurde er am ##.12.2007 in das Kreiskrankenhaus X verlegt und dort bis zum ##.01.2008 behandelt. Am ##.01.2008 wurde der Kläger schließlich in der Einrichtung der Beklagten zu 4. aufgenommen, wobei er bettlägerig und weitgehend immobil war. In der Einrichtung der Beklagten zu 4. wurde er von dem Beklagten zu 1., dem dortigen Chefarzt, der Beklagten zu 2., der für ihn zuständigen Oberärztin und dem Beklagten zu 3., dem zuständigen Stationsarzt, behandelt. Am ##.02.2008 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen, wobei zu diesem Zeitpunkt ein Sakraldekubitus II. Grades vorlag. Nur ca. 2 Wochen später wurde er in dem Kreiskrankenhaus H erneut stationär aufgenommen. Hierbei wurde der Dekubitus zunächst konservativ behandelt, dabei jedoch eine Infektion mit multiresistentem Staphylokokkus areus (MRSA) festgestellt und der Patient isoliert. Anschließend wurde ein operatives Débridement des Dekubitus bis zum Knochen durchgeführt und eine Vakuumbehandlung eingeleitet, welche nach der Entlassung ambulant fortgesetzt wurde. Im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung forderte der Kläger die Beklagte zu 4. mit Schreiben vom ##.04.2008 zur Anerkennung der Verpflichtung zur Leistung immateriellen und materiellen Schadensersatzes auf. Die hinter der Beklagten zu 4. stehende Haftpflichtversicherung lehnte eine Einstandspflicht mit Schreiben vom ##.08.2008, eingegangen bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am ##.08.2008, ab.
Der Kläger behauptet im Wesentlichen, dass die pflegerische Versorgung im Hause der Beklagten zu 4. mangelhaft gewesen sei. Durch unzureichende Umlagerungen, fehlende Antidekubitus-Matratze und fehlende Antidekubitus-Kissen für den Rollstuhl sowie unzureichende Pflege und Reinigung auch im Hinblick auf seine - insoweit unstreitige - Inkontinenz sei der Sakraldekubitus entstanden, der bis heute nicht abgeheilt sei und sich nach der Entlassung aus der Einrichtung der Beklagten zu 4. zu einem Dekubitus IV. Grades fortentwickelt habe. Die Beklagten zu 1. bis 3. seien ihrer Verpflichtung zur Anordnung und Überwachung der Dekubitus-Prophylaxemaßnahmen nicht nachgekommen; insbesondere habe es keine ärztlichen Anweisungen zur fachgerechten Lagerung und Mobilisierung gegeben. Ferner seien nach dem Auftreten des Sakraldekubitus nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung ergriffen worden. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € für angemessen.
Der Kläger beantragt mit der sämtlichen Beklagten am ##.11.2008 zugestellten Klage zuletzt,
1.
die Beklagte zu 1. bis 3. zu verurteilen, an ihn für die ihm aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung während der Zeit vom ##.01. bis ##.02.2008 in der Neurologischen Fachklinik I erwachsenen immateriellen Nachteile ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 10.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB s...