Verfahrensgang

AG Siegburg (Urteil vom 22.10.1993; Aktenzeichen 12 C 416/93)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 22.10.1993 (– 12 C 416/93 –) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

– ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Zahlung von insgesamt 6.068,55 DM nebst Verzugszinsen gegen die Beklagten, weil diese um den genannten Betrag nicht zu Unrecht bereichert sind.

Soweit die Kläger nunmehr geltend machen, sie seien nach dem Mietvertrag vom 11.12.1985 nicht zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet gewesen und hätten deshalb für die Jahre 1991 und 1992 Nebenkostenzahlungen ohne Rechtsgrund geleistet, so vermag auch dieser Vortrag einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen.

Die Vormieter konnten nämlich nach Änderung des § 20 NMV durch Verordnung vom 05.04.1984 spätestens zum 01.01.1987 – wie unstreitig geschehen – durch einseitige Erklärung nach § 10 WoBindG mit Wirkung für die Zukunft die Umlage von Betriebskosten vornehmen (vergl. Fischer-Dieskau, Pergande, Wohnungsbaurecht, Januar 1994, § 20 NMV, Anm. 2.5, m.w.N.,).

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß den Beklagten eine gemeinschaftliche Abrechnung für die Häuser am … möglich war, weil diese Häuser im Sinne des § 2 Abs. 2 der 2. Berechnungsverordnung eine Wirtschaftseinheit bilden. Daß die Voraussetzungen der genannten Norm vorliegen haben die Kläger nicht bestritten.

Soweit sie in der Sitzung vom 07.03.1994 behauptet haben, es seien auch Häuser in den Abrechnungen berücksichtigt worden, die nicht Bestandteil der Wirtschaftseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 der 2. Berechnungsverordnung sind, so ist dieser allgemeine Vortrag unter Berücksichtigung der ihnen vorliegenden unterlagen und des substantiierten Beklagtenvortrages zu der Frage der Wirtschaftseinheit unschlüssig und deshalb nicht zu berücksichtigen.

Damit kommt es weder darauf an, daß die Abrechnungsmöglichkeit nach Wirtschaftseinheit nicht im Mietvertrag erwähnt ist, noch daß separate Ablesevorrichtungen für die einzelnen Objekte vorhanden sind. § 2 Abs. 2 der 2. Berechnungsverordnung gestattet nämlich unabhängig von diesen Kriterien die Abrechnung für mehrere Gebäude, die eine Wirtschaftseinheit bilden, d.h. insbesondere demselben Eigentümer gehören und in örtlichem Zusammenhang stehen, weil davon auszugehen ist, daß zumindest teilweise die Nebenkosten für alle Gebäude desselben Eigentümers zugleich anfallen und die gemeinsame Abrechnung deshalb eine sinnvolle Arbeitserleichterung für diesen darstellt.

Da hier eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 der 2. Berechnungsverordnung gegeben ist, durften die gerügten Positionen Wasserverbrauch, Entwässerung, Grundsteuer, Strassenreinigung, Allgemeinstrom, sonstige Betriebskosten und auch die Kosten der Müllbeseitigung einschließlich der Sondermüllaktionen (vergl. Anl. 3, Nr. 8 zu § 27 Abs. 1 II-BV) für alle die Wirtschaftseinheit bildenden Gebäude gemeinsam abgerechnet werden.

Daß und in welchem Umfang die Kosten der „Sperrmüllaktionen” von anderen, außerhalb der Wirtschaftseinheit wohnenden Personen verursacht worden sind, ist demgegenüber nicht substantiiert nach Zeit, Ort und Umfang vorgetragen worden, so daß es auf diesen Vortrag nicht ankommt.

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung hätten gemäß § 21 Abs. 2 NMV nach Verbrauch abgerechnet werden müssen.

Gemäß § 34 Abs. 3 NMV in der durch Verordnung vom 13.07.1992 (BGBl. I S. 1250) geltenden Fassung gilt dies nämlich im vorliegenden Falle nicht für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 1992.

Hinsichtlich der Kosten der „Gemeinschaftsantennenanlage” ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungsunterlagen, daß unter diesem Titel die unstreitig entstandenen Kosten der Kabelanlage abgerechnet worden sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Streitwert: 6.068,55 DM

 

Unterschriften

Kramp, Dr. Kling, Boelke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1149234

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