Verfahrensgang
AG Clausthal-Zellerfeld (Beschluss vom 20.10.1997; Aktenzeichen 2 K 15/94) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Frau … wird der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 20.10.1997 – 2 K 15/94 aufgehoben.
Das von Frau … betriebene Teilungsversteigerungsverfahren wird gemäß §§ 180 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG einstweilen eingestellt.
Im übrigen wird das Verfahren zur weiteren Fortsetzung und Entscheidung an das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 575.500,– DM.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller – geschiedene Eheleute – sind zu je ½ Anteil Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Hausgrundstücks. Der Anteil des Antragstellers … ist belastet mit einer Grundschuld in Höhe von 600.000,– DM zugunsten des weiteren Beteiligten, ….
Auf Antrag des Herrn … ordnete das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld durch Beschluß vom 6.7.1994 zur Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes an. Der Beitritt der Frau … zu der angeordneten Zwangsversteigerung wurde von dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld durch Beschluß vom 20.10.1994 zugelassen.
Der Verkehrswert des Grundbesitzes wurde durch Beschluß vom 29.1.1997 auf 755.000,00 DM festgesetzt. In dem Zwangsversteigerungstermin am 1.10.1997 legte der Rechtspfleger bei der Feststellung des geringsten Gebotes entsprechend der „Niedrigstgebottheorie” den nicht belasteten Anteil der Frau … zugrunde mit der Folge, daß keine Rechte in Abteilung III bestehen bleiben (§ 52 ZVG).
Frau … blieb nach Ablauf der Bietstunde mit einem Bargebot von 1.151.000,00 DM Meistbietende. Anläßlich der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag bewilligte der Verfahrensbevollmächtigte der Frau … die Einstellung des Verfahrens und beantragte Zuschlagsversagung, „da durch einstweilige Einstellung das geringste Gebot inzwischen unrichtig geworden” sei.
Der Rechtspfleger gab diesem Antrag nicht statt, sondern erteilte Frau … durch Beschluß vom 20.10.1997 den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 1.151.000,00 DM. Gegen diesen Zuschlagsbeschluß wendet sich Frau … nunmehr mit ihrer bei dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld am 31.10.1997 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Frau … ist zulässig (§§ 3 Nr. 1 i, 11 Abs. 1 u. 2 RpflG, 96–98, 100 ZVG, 577 Abs. 2 ZPO) und begründet; sie führt zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 20.10.1997 und zur einstweiligen Einstellung des von Frau … betriebenen Teilungsversteigerungsverfahrens.
Der Zuschlagsbeschluß vom 20.10.1997 verstößt gegen §§ 180 Abs. 1, 100 Abs. 1, 83 Nr. 1 ZVG (Verletzung der Vorschriften über das geringste Gebot).
Die Frage, wie das geringste Gebot festzustellen ist, wenn die Teilungsversteigerung von mehreren Miteigentümern aus unterschiedlich belasteten Anteilen betrieben wird, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. In neuerer Zeit hat sich die „Niedrigstgebottheorie” immer mehr durchgesetzt (zum Stand der Meinungen vgl. u.a. Otto/Seyffert, Rechtspfleger 1979, 1 ff.; Zeller-Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 182 Ziff. 3.4. bis 3.6.; Storz, Praxis der Teilungsversteigerung 1992, B 5.4.2 bis 5.4.3.). Danach wird das geringste Gebot für jeden Antragsteller selbständig bestimmt, dem Verfahren insgesamt aber dasjenige geringste Gebot zugrundegelegt, das am niedrigsten ist.
Dem folgend hat auch der Rechtspfleger im vorliegenden Fall bei der Feststellung des geringsten Gebotes den nicht belasteten Anteil (der Frau …) zugrundegelegt. Dieses von dem Rechtspfleger dem Verfahren zugrundegelegte geringste Gebot ist indes nicht unveränderbar. So kann sich – wie hier – durch Wegfall des bisher für die Feststellung des geringsten Gebotes maßgeblichen Antragstellers infolge Bewilligung der Einstellung, die bis zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag möglich ist, das geringste Gebot auch noch nach Ende der Bietstunde ändern. Da wegen der Selbständigkeit der Einzelverfahren aber von der Bewilligung der Einstellung lediglich das von der Beschwerdeführerin betriebene Einzelverfahren betroffen ist, kann der Beschwerdegegner das von ihm betriebene Verfahren auch selbständig weiterbetreiben, allerdings nunmehr unter Zugrundelegung eines geringsten Gebots, das sich nach seinem (belasteten) Anteil richtet. Gegen letzteres verstößt das vom Rechtspfleger fortgeführte Verfahren.
Die Kammer verkennt nicht, daß der für die Feststellung des geringsten Gebotes maßgebliche Antragsteller damit allein und ohne Form-, Begründungs-, Fristen- und Abstimmungszwang ähnlich wie der bestrangig betreibende Gläubiger in der Forderungszwangsversteigerung den Zuschlag ohne Rücksicht auf die Höhe des Meistgebotes verhindern und damit einen ganz besonders wichtigen Einfluß auf die Teilungsversteigerung nehmen kann. Die Beschwerdeführerin verdankt vorliegend diese besondere Rechtsposition der Tatsache, daß sie ihren Anteil weniger hoch als der Ant...