Verfahrensgang
AG Clausthal-Zellerfeld (Beschluss vom 22.04.1998; Aktenzeichen 2 K 15/94) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Miteigentümers zu 1. wird der Beschluß des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 22. April 1998 – 2 K 15/94 – aufgehoben.
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks ist
Frau …
in dem Versteigerungstermin am 22.4.1998 Meistbietende geblieben.
Daher wird ihr der Grundbesitz für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 1.321.000,– DM (LB.: Einemilliondreihunderteinundzwanzigtausend DM) zugeschlagen unter folgenden Bedingungen:
- Das Bargebot in Höhe von 1.321.000,00 DM ist vom Tage der Zustellung dieses Beschlusses an die Beteiligte zu 2) ab mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit den Zinsen von der Ersteherin im Verteilungstermin bar zu zahlen.
- Die Ersteherin trägt die Kosten des Zuschlags.
- Als Teil des geringsten Gebotes bleiben keine Rechte bestehen.
Die Miteigentümerin zu 2) trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 660.500,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks je zur ideellen Hälfte. Der Anteil des Beteiligten zu 1) ist mit einer Grundschuld in Höhe von 600.000,00 DM zugunsten des weiteren Beteiligten Volz belastet.
Zugunsten der Beteiligten zu 2) bestehen darüber hinaus Sicherungshypotheken in Höhe von 2.919,60 DM, 1.085,69 DM und 20.534,00 DM, jeweils nebst Zinsen. Der Anteil der Beteiligten zu 2) ist unbelastet.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 29.6.1994 ordnete das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld durch Beschluß vom 6.7.1994 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem Grundstück an. Der Beitritt der Beteiligten zu 2) zu der angeordneten Zwangsversteigerung wurde von dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld durch Beschluß vom 20.10.1994 zugelassen.
Der Verkehrswert des Grundbesitzes wurde durch Beschluß vom 29.1.1997 auf 755.000,00 DM festgesetzt.
In dem Zwangsversteigerungstermin am 1.10.1997 legte der Rechtspfleger bei der Feststellung des geringsten Gebotes entsprechend der sogenannten Niedrigstgebottheorie den nicht belasteten Anteil der Beteiligten zu 2) zugrunde mit der Folge, daß keine Rechte in Abt. II und III des Grundbuches bestehen bleiben sollten. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebotes wurde auf 7.234,34 DM festgesetzt. Die Beteiligte zu 2) blieb nach Schluß der Bietstunde mit einem Bargebot von 1.151.000,00 DM Meistbietende. Anläßlich der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag bewilligte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) die Einstellung des Verfahrens und beantragte Zuschlagsversagung, „da durch einstweilige Einstellung das geringste Gebot inzwischen unrichtig geworden” sei. Der Rechtspfleger gab diesem Antrag nicht statt, sondern erteilte der Beteiligten zu 2) durch Beschluß vom 20.10.1997 den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 1.151.000,00 DM. Gegen diesen Beschluß legte die Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Zuschlag zu versagen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hob die Kammer den Zuschlagsbeschluß durch Beschluß vom 22.12.1997 (8 T 949/97) auf und stellte das von der Beteiligten zu 2) betriebene Teilungsversteigerungsverfahren gem. §§ 180 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG einstweilen ein. Im übrigen wurde das Verfahren zur Fortsetzung der Teilungsversteigerung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 2.2.1998 beantragte der Beteiligte zu 1) die Anberaumung eines neuen Termins. Ein solcher wurde mit Verfügung vom 18.2.1998 auf den 22.4.1998 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 25.2.1998 beantragte die Beteiligte zu 2) ihrerseits die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens. Durch Beschluß vom 4.3.1998 ordnete der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Fortsetzung des von der Beteiligten zu 2) betriebenen Verfahrens an.
In dem Versteigerungstermin am 22.4.1998 legte der Rechtspfleger das geringste Gebot wiederum nach dem unbelasteten Anteil der Beteiligten zu 2) fest. Als Teil des geringsten Gebotes sollten keine Rechte bestehen bleiben. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebotes sollte 11.679,91 DM betragen. Meistbietende mit einem Bargebot von 1.321.000,00 DM blieb wiederum die Beteiligte zu 2).
Im Rahmen der Anhörung über den Zuschlag bewilligte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) erneut die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und stellte den Antrag,
den Zuschlag zu versagen.
Der Beteiligte zu 1) beantragte,
den Zuschlag zu erteilen.
Durch Beschluß vom 22.4.1998 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Zuschlag versagt, da die Beteiligte zu 2) die Einstellung des Verfahrens bewilligt habe. Zur weiteren Begründung wurde auf den Beschluß der Kammer vom 22.12.1997 – 8 T 949/97 – Bezug genommen. Der Versagungsbeschluß wurde nach Schluß der Versteigerung verkündet.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsat...