Verfahrensgang
StA Braunschweig (Aktenzeichen 413 Js 35695/10) |
Tenor
Gründe
I.
Mit Anklageschrift vom 24.08.2011 - 413 Js 35695/10 - wirft die Staatsanwaltschaft Braunschweig den Angeschuldigten I. und H. vor, sich in Braunschweig und anderen Orten in der Zeit von Dezember 2005 bis Juli 2009 gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Die Anklageschrift legt den Angeschuldigten den folgenden Sachverhalt zur Last:
"Der Angeschuldigte H. war vom September 2002 bis Juli 2006 Aufsichtsratsvorsitzender der Nordzucker AG, Braunschweig, und bis Juli 2010 Mitglied des Aufsichtsrats. Der Angeschuldigte Dr. I. war seit dem 10.09.2004 Mitglied des Aufsichtsrats der Nordzucker AG und von Juli 2006 bis Juli 2011 dessen Vorsitzender.
Für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder erhielten die Angeschuldigten sowie die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung, welche in § 14 der Satzung der Nordzucker AG in der von 2001 bis Juli 2009 geltenden Fassung geregelt ist. Danach erhielten die Aufsichtsratsmitglieder neben einer festen und einer variablen Vergütung sowie der Erstattung von Auslagen auch ein Sitzungsgeld. Die Regelung zum Sitzungsgeld in § 14 Abs. 3 lautete: "Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 150,-- pro Tag."
In den Geschäftsjahren bzw. Kalenderjahren ab Juli 2005 bis Februar 2009 fanden insgesamt 101 Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse statt. Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse tagten im zweiten Halbjahr 2005 9 mal, im ersten Halbjahr 2006 22 mal, im zweiten Halbjahr 2006 12 mal, im ersten Halbjahr 2007 16 mal, im zweiten Halbjahr 2007 11 mal, im ersten Halbjahr 2008 16 mal, im zweiten Halbjahr 2008 11 mal und im Zeitraum Januar 2009 bis 28.02.2009 5 mal.
Tatsächlich erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht nur für diese Sitzungen ein Sitzungsgeld i.H.v. 150,- EUR, sondern auch für eine Vielzahl weiterer Termine. Insgesamt zahlte die Nordzucker AG 819 mal zu viel Sitzungsgeld i.H.v. jeweils 150,- EUR aus. Dadurch wurde an die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder insgesamt eine Summe von 122.850,- EUR zu.U.nrecht ausgezahlt. Auf die einzelnen Abrechnungszeiträume entfielen dabei 18.300,- EUR auf das 2. Halbjahr 2005, 14.250,- EUR auf das 1. Halbjahr 2006, 14.550,- EUR auf das 2. Halbjahr 2006, 17.100,- EUR auf das 1. Halbjahr 2007 14.400,- EUR auf das 2. Halbjahr 2007, 21.750,- EUR auf das 1. Halbjahr 2008, 17.100 EUR auf das 2. Halbjahr 2008 sowie 5.400,- EUR auf den Zeitraum 1.1. bis 28.02.2009.
Die Abrechnung der Sitzungsgelder erfolgte kalenderhalbjährlich, jeweils im Januar und Juli durch die gesondert verfolgte S.. Zu diesem Zweck versandte Frau S. an die jeweils 20 Aufsichtsratsmitglieder eine bereits mit den Terminen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse versehene Tabelle, auf der von den jeweiligen Aufsichtsratsmitgliedern zu ergänzen war, an welchem der Termine sie teilgenommen und wie viele Kilometer sie dafür zurückgelegt hatten.
Die Angeschuldigten H. und Dr. Harald I. sowie die übrigen gesondert verfolgten Aufsichtsratsmitglieder füllten die Tabelle aus und ergänzten diese um eine Vielzahl weiterer Termine, welche keine Sitzung des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse darstellten, wie zum Beispiel Gespräche mit Vorständen der Nordzucker AG, Anreisetage vor Sitzungen, Teilnahme an der Grünen Woche, Teilnahme an einer Grundsteinlegung.
Die Angeschuldigten H. und Dr. I. nahmen als Aufsichtsratsvorsitzende Einfluss auf die Abrechnung und Auszahlung der Sitzungsgelder. Sie waren für Frau S. u.a. Ansprechpartner für Rückfragen zu den Terminen. Sie gaben dieser wie weisungsbefugte Vorgesetzte gezielt Anweisung, welche Termine mit einem Sitzungsgeld abzurechnen waren und welche nicht.
Sie selbst gaben in ihren Abrechnungen eine Vielzahl von Terminen an, von denen sie wussten, dass es sich dabei nicht um Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse handelt. Durch die Rückfragen von Frau S. wussten sie, dass auch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder Termine angegeben haben, die nicht unter die Regelung der Satzung fielen.
Dadurch verstießen die Angeschuldigten gegen ihre Pflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 116, 93 AktG, die Vermögensinteressen der Nordzucker AG zu schützen. Durch die rechtsgrundlose Auszahlung des Geldes wurde das Vermögen der Nordzucker AG um 122.850,- EUR vermindert.
Die Angeschuldigten kannten die Satzung der Nordzucker AG und die Bestimmungen zur Vergütung ihrer Tätigkeit. Sie wussten, dass die von ihnen abgerechneten und erhaltenen Sitzungsgelder nicht mit der Satzung übereinstimmten.
Sie nahmen bewusst und gezielt Einfluss auf die Abrechnungspraxis bei der Nordzucker AG. Durch dieses Vorgehen schalteten sie die vom AktG vorgesehene K...