Verfahrensgang
AG Braunschweig (Urteil vom 14.07.2011; Aktenzeichen 112 C 823/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.07.2011 zum Teil abgeändert.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden – mit dem Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch haftend – verurteilt, den im Erdgeschoss des Hauses … belegenen Flur sowie den Hof des Grundstücks … zu räumen.
Die Berufung des Beklagten zu 1. wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert für das Verfahren in der Berufungsinstanz: 2.000 Euro.
Tatbestand
I.
Der Beklagte zu 1. ist Mieter einer Wohnung der Beklagten zu 2. und 3. Er stellt den Flur vor der Wohnung sowie den Innenhof des Hauses seit Jahren mit diversen Gegenständen zu. Es liegt ein bestandskräftiger Beschluss der Gemeinschaft vor, der die Beklagten zu 2. und 3. auffordert, rechtliche Schritte bezüglich der Räumung des Flures und des Hofes einzuleiten.
Die Beklagten zu 2. und 3. führen einen Räumungsrechtsstreit gegen den Beklagten zu 1., der noch in erster Instanz rechtshängig ist. Die Akten dieses Verfahrens zu 117 C 3163/09 des Amtsgerichts Braunschweig waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, Flur und Hof zu räumen, von den Beklagten zu 2. und 3. hilfsweise, den Beklagten zu 1. zur Räumung zu veranlassen, äußerst hilfsweise, der Klägerin die Kosten der Durchsetzung des Räumungsanspruchs zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Räumungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine tatsächliche Räumung durch die Beklagten zu 2. und 3. stellte sich als verbotene Eigenmacht dar.
[xxx]
liegt vor bei einer Vermietung bzw. Verpachtung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.09.1993 zu 2 Z BR 63/93, zitiert nach Juris, sowie die bereits von Klägerseite zitierte Entscheidung des BGH vom 14.12.2006 zu I ZB 16/06, die sich zwar nicht mit der Anspruchsgrundlage, sondern nur mit der Vollstreckung auseinandersetzt, aber einen solchen Anspruch gegen den Mieter voraussetzt).
Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2006 zu V ZR 26/05, abgedruckt u.a. NJW 2006, 992 f. In der betreffenden Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Störerhaftung des Vermieters für vom Mieter am Nachbarhaus verursachten Brandschäden beschäftigt und dazu ausgeführt, der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sei Ausdruck des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen nach § 278 BGB nicht zulasse. Um einen solchen Anspruch geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, sondern – soweit es die Klägerin und die Beklagten zu 2. und 3. betrifft – um eine Streitigkeit unter Wohnungseigentümern.
Eine Verurteilung stellt sich auch nicht als Aufforderung an die Beklagten zu 2. und 3. dar, verbotene Eigenmacht gegenüber dem Beklagten zu 1. zu üben. Auf welchem Wege die Beklagten zu 2. und 3. die Verpflichtung erfüllen, wird ihnen durch ein solches Urteil nicht vorgegeben.
Ein Räumungsanspruch gegen die Beklagten zu 2. und 3. hat sich schließlich nicht dadurch erübrigt, dass die Beklagten gegen den Beklagten zu 1. ein Räumungsverfahren zu 117 C 3163/09 beim Amtsgericht Braunschweig führen. Die Räumung der Flächen, um die es in dem vorliegenden Verfahren geht, ist dort nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das Verhalten des Beklagten zu 1. stellt dort lediglich einen Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses dar.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Fundstellen