Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhinderung von Hundegebell
Verfahrensgang
AG Salzgitter (Urteil vom 21.03.1974; Aktenzeichen 1 C 54/72) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 21. März 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks …. Die Klägerin ist Eigentümerin der Häuser … und …, Die in diesen Häusern gelegenen Wohnungen sind vermietet und in Luftlinie etwa 50 bis 60 m vom Grundstück des Beklagten entfernt. Der Beklagte hält auf seinem Grundstück seit 1971 einen Schäferhund in einem Zwinger im Freien, der unmittelbar an die Grundstücke der Klägerin angrenzt.
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte den Zwinger auf drei Seiten mit Holz verschalt, so daß nur noch die zum Wohnhaus des Beklagten gerichtete Seite des Zwingers mit einem Gitter versehen ist.
Die Klägerin hat behauptet: Seit Anschaffung des Hundes lasse der Beklagte seinen Hund häufig bellen, ohne dagegen einzuschreiten. Der Hund belle des öfteren mit kurzen Unterbrechungen mehrere Stunden nacheinander. Durch dieses Bellen würden die Bewohner ihrer Häuser, insbesondere darunter die älteren Leute ganz erheblich gestört, die hiergegen wiederholt auf Einschreiten gegen das Hundegebell gedrängt und teilweise schon um Umsetzung in eine andere Wohnung gebeten hätten.
Der Nebenintervenient wohnt im Hause … neben dem Hause des Beklagten. Er hat behauptet, daß der Hund in unerträglicher Weise stundenlang belle.
Der Kläger und der Nebenintervenient haben beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, es zu verhindern,
- daß sein Hund außerhalb seines Hauses stundenlang,
- wenn auch mit Unterbrechungen, belle.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß sein Hund außergewöhnlich häufig oder lange in einem fort belle. Der Hund belle nur, wenn die Kirchenglocken läuteten oder wenn er durch Dritte, insbesondere Kinder oder Nachbarn, gereizt werde.
Das Amtsgericht hat nach Vernehmung zahlreicher Zeugen und Einnahme des richterlichen Augenscheins (vgl. hierzu die Protokolle vom 14. April und 10. Oktober 1972, sowie vom 18.9.1973 = Bl. 11, 38 bis 44 und 100 bis 104 d.A.), durch Urteil vom 21. März 1974 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Klaganspruch sei begründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen sei, daß der Schäferhund des Beklagten durch lautes und stundenlang anhaltendes Gebell die Mieter der Hausgrundstücke der Klägerin wesentlich beeinträchtige. Zwar fühlten sich einige Zeugen nicht gestört; es handele sich dabei aber entweder um Personen, die in Hausgemeinschaft mit dem Beklagten und seiner Familie lebten, oder um Leute, die nicht ständig dem Gebell ausgesetzt seien. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
Gegen dieses am 28. März 1974 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. April 1974 (einem Montag) Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 29. Mai 1974 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er greift die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung an, die er für unzutreffend hält, weil den Aussagen der sieben Zeugen, die sich durch das Hundegebell gestört gefühlt hätten, die Aussagen von acht Zeugen entgegenständen, die der Hund nicht störe Ferner bestreitet der Beklagten nach wie vor, daß der Hund lang anhaltend belle; er behauptet vielmehr, daß er nur gelegentlich belle, wenn er durch äußere Einflüsse dazu veranlaßt würde. Gelegentliches Bellen sei aber objektiv keine Störung. Schließlich macht er geltend, daß er den Zwinger so verschalt habe, daß selbst längeres Bellen nicht als störend empfunden werden könne.
Der Beklagte beantragt,
- unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil der Hund des Beklagten gar nicht stundenlang, wenn auch mit Unterbrechungen, bellt und der Beklagte deshalb ein solches Bellen auch nicht verhindern kann.
Die Klägerin und der Nebenintervenient beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und es insbesondere für gerechtfertigt, daß das Amtsgericht seine Entscheidung auf die Aussagen der älteren Mieter gestützt habe, weil diese dem Bellen ganz anders ausgesetzt seien und auch nicht mehr so starke Nerven hätten, wie die Zeugen, die sich nicht gestört fühlten.
Der Nebenintervenient behauptet darüberhinaus unter Bezugnahme auf das Zeugnis seiner Ehefrau und seiner Haushaltshilfe, daß auch jüngere Leute das Bellen des Hundes unerträglich fänden. Zur weiteren Verschalung des Hundezwingers erklären sowohl die Klägerin als auch der Nebenintervenient, daß diese nichts genützt habe, sondern das Bellen noch in gleicher Stärke zu vernehmen sei wie zuvor.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird im übrigen auf die in beiden Rechtszügen gewechse...