Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
der Rentnerin Renate Beielstein |
1. Frau Dr. med. E. Reusch |
2. Herrn Dr. med. Jürgen Titze |
3. Herrn Dr. med. Gustav Dippel |
4. Frau Dr. med. Elisabeth Dippel |
5. Frau Christa Steinbrecher |
6. Herrn Dr. med. R. Hackethal, Frau Sigrid Hackethal |
7. Herrn Ruprecht Schydlo |
11. Frau Elke-Marie Susemiehl |
13. den Verein Landsmannschaft Ostpreußen e.V. |
14. Herrn Klaus-Dieter Höft |
Liegenschaftsverwaltung Ansgaritor GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer Dirk Werner |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1., 3., 4. und 5. wird der Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 10. September 1993 zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antrag, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.09.1992 zum Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Jahresabrechnung für 1991 mehrheitlich gebilligt wurde, für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts betreffend den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt 4, mit dem die Nutzungsänderung der Eigentumswohnungen Nr. 19, 20, 17, 7, 9, 21 und 18 genehmigt wurde, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage Parkstr. 4 in Bremen.
Gemäß Teilungserklärung besteht die Anlage aus drei Garagen – den Teileigentumen Nr. 4, 5 und 6 – drei gewerblichen Zwecken (Arztpraxen) dienenden Teileigentumseinheiten – den Teileigentumen Nr. 1, 2 und 3 – sowie 15 Wohnungseigentumseinheiten.
Die Wohnungseigentumseinheiten Nr. 19 und 20 (Dr. Dippel), 17 (Verein Landsmannschaft Ostpreußen), 9 (Dr. Reusch), 7 (Dr. Steinbrecher) werden bereits seit mehreren Jahren nicht als Wohnungen, sondern teils als Praxisräume, teils als Sozialräume für Praxispersonal, teils als Büroräume benutzt.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.04.1991 wurde die gewerbliche Nutzung der vorgenannten Wohnungseigentume gegen die Stimme der Antragstellerin genehmigt. Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin wurde dieser Beschluß vom Amtsgericht Bremen unter dem 07.08.1992 wegen eines Verfahrensfehlers für ungültig erklärt.
Die Verwalterin berief unter dem 7.09.1992 zum 17.09.1992 erneut eine Eigentümerversammlung ein und setzte unter Tagesordnungspunkt 4 die „Genehmigung für die Nutzung von Wohnungen zu Gewerbezwecken” auf die Tagesordnung.
In der Eigentümerversammlung vom 17.09.1992 wurde zunächst über die Nutzungsänderungen der Eigentumswohnungen Nr. 17, 9, 19, 20 und 7 antragsgemäß abgestimmt, wobei – gegen die Stimme der Antragstellerin – die beantragte Genehmigung erteilt wurde. Sodann wurde eine entsprechende Genehmigung auch für die Wohnungseigentume Nr. 18 und 21 beantragt und – ebenfalls gegen die Stimme der Antragstellerin erteilt.
Ferner wurde unter Tagesordnungspunkt 1 über die Abrechnung der Verwaltung abgestimmt. Diese wurde von allen anwesenden und vertretenen Stimmen – mit Ausnahme der der Antragstellerin – gebilligt.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Beschlüsse zu TOP 1 und 4, die sie beide für unwirksam hält.
Sie macht geltend, die Verwalterabrechnung berücksichtige nicht die faktische Nutzungsänderung und rechne die betroffenen Wohnungseigentume wie Wohnungen, nicht wie gewerbliche Räume ab. Eine solche Abrechnung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und Verbräuchen. Die Abrechnung müsse den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen angepaßt werden.
Der Beschluß zu TOP 4 sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zum einen reiche schon die Einladung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht aus, weil daraus nicht hervorgehe, über welche Wohnungen abgestimmt werden solle. Das Protokoll gebe den tatsächlichen Verlauf der Versammlung nicht in allen Punkten richtig wieder. Die darin ausgewiesenen Miteigentumsanteile seien zum Teil fehlerhaft berechnet. Es sei nicht berücksichtigt daß nach der Miteigentümerordnung für die Änderung der Nutzung die Mehrheit der Wohnungs- bzw. Teileigentümer, nicht die der Anteile an den Wohnungs- bzw. Teileigentum entscheide. Bei der Abstimmung sei nicht berücksichtigt, daß als Vertreter von anderen Wohnungseigentümern auftretende Wohnungseigentümer bei der Abstimmung über das Wohnungseigentum des Vertreters auch mit ihren eigenen Stimmen von der Abstimmung ausgeschlossen seien. Das gleiche müsse bei wirtschaftlicher Einheit gelten, wobei diese nicht nur bei Ehepaaren, sondern auch bei Miteigentümern, die wirtschaftlich das gleiche Ziel verfolgten, anzunehmen sei. Sämtliche Wohnungseigentümer, die eine Nutzungsänderung für ihre jeweiligen Wohnungseigentume erstrebten, seien deshalb von der Abstimmung über sämtliche Nutzungsänderungen ausgeschlossen gewesen. Ihre Mitabstimmung mache den Beschluß unwirksam.
Schließlich sei de...