Verfahrensgang

AG Bremen (Urteil vom 07.06.2019; Aktenzeichen 44 C 16/18)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 07.06.2019 (Az.: 44 C 16/18) wird zurückgewiesen.

2.) Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.) Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hausgeldzahlungen. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien in diesem Rahmen über die Wirksamkeit eines im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses betreffend die Genehmigung der Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne der Klägerin für das Jahr 2017.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Die Beklagte war seit dem 07.01.2016 Mitglied der Klägerin zu 1.319/10.000 Miteigentumsanteil des im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal von Ortsteil1, Blatt … eingetragenen Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Erdgeschoss …-Str. … gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. … gekennzeichneten Gewerberäumen, in welchen ein (…) Restaurant betrieben wurde. Die Beklagte übernahm das Wohnungseigentum seinerzeit von ihrer Schwiegermutter und zahlte bei Übernahme 20.000,00 EUR an die Klägerin, welche zur Abgeltung sämtlicher Forderungen, die bis zum Ende des Jahres 2015 angefallen und damit erledigt waren. Mit notarieller Urkunde vom 01.11.2017 verkaufte die Beklagte ihr Wohnungseigentum an Herrn C. Dieser wurde am 07.06.2018 in das Teileigentumsgrundbuch von Ortsteil1 Blatt … eingetragen.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Hausgeld für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.01.2018 von der Beklagten. Nachdem die Klägerin ursprünglich noch weitere 1.232,53 EUR Schadensersatz für eine behauptete Beschädigung des Gemeinschaftseigentums verlangt hatte, hat sie die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 insoweit zurückgenommen.

Auf der Eigentümerversammlung vom 05.10.2015 genehmigten die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss den Einzelwirtschaftsplan betreffend die Gewerbeeinheit der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016. Auf das Protokoll vom 05.10.2016 (Bl. 61 ff.) und den Einzelwirtschaftsplan vom 15.09.2015 (Bl. 63 f.) wird Bezug genommen. Der Einzelwirtschaftsplan wies ein monatliches Hausgeld von 790,00 EUR aus. Der Beschluss vom 05.10.2015 wurde nicht angefochten. Die Beklagte leistete für das Wirtschaftsjahr 2016 kein Hausgeld. Auf der Eigentümerversammlung vom 16.11.2017 genehmigten die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Gesamt- und Einzelabrechnungen des Hausgeldes für das Wirtschaftsjahr 2016. Auf das Protokoll vom 16.11.2017 (Bl. 20 ff.) und die Einzelabrechnung für die Gewerbeeinheit der Beklagten vom 19.10.2017 (Bl. 18f.) wird Bezug genommen. Die Einzelabrechnung für die Gewerbeeinheit der Beklagten wies einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten in Höhe von 5.967,34 EUR aus.

Zur Wohnungseigentümerversammlung am 28.09.2016 wurde die Beklagte versehentlich nicht eingeladen und es waren bei dieser Eigentümerversammlung Gäste zugegen.

Zur Genehmigung des die Gewerbeeinheit der Beklagten betreffenden Einzelwirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2017 vom 12.10.2016 (Bl. 24 f.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde ein Umlaufbeschluss gemäß § 23 Abs. 3 WEG initiiert. Dieser wies ein monatlich zu zahlenden Hausgeld von 601,00 EUR aus. Mindestens ein Eigentümer stimmte dem Umlaufbeschluss nicht zu.

Auf der Eigentümerversammlung vom 16.11.2017 genehmigten die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss den Einzelwirtschaftsplan betreffend die der Beklagten gehörenden Gewerbeeinheit für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018. Auf das Protokoll vom 16.11.2017 (Bl. 20 ff.) und den Einzelwirtschaftsplan vom 19.10.2017 (Bl. 33 f.) wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Der Einzelwirtschaftsplan weist ein monatlich zu leistendes Hausgeld von 483,00 EUR aus. Für den Monat Januar 2018 leistete die Beklagte kein Hausgeld.

Wegen Zweifeln an der Wirksamkeit des Umlaufbeschlusses zur Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2017 beschlossen die Eigentümer auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 05.12.2018 nochmals mehrheitlich die Genehmigung der Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 01.01.2017 bis 31.12.2017 vom 12.10.2016. Auf das Protokoll (Bl. 83 f.) wird Bezug genommen.

Die ursprünglich geltend gemachte Forderung der Klägerin bezifferte sich wie folgt:

Hausgeld für das Wirtschaftsjahr 2016 (Januar bis Dezember):

5.967,34 EUR

Hausgeld für das Wirtschaftsjahr 2017 (Januar bis Dezember):

7.212,00 EUR

Hausgeld für Januar 2018:

483,00 EUR

Schadensersatz wegen Beschädigung des G...

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