Entscheidungsstichwort (Thema)
Deckungsschutz. Privat-Haftpflichtversicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung. Haftpflichtanspruch Dritter, Gebrauch des Fahrzeugs. Kfz-Haftpflichversicherung. Kein Gebrauch des Pkw, sondern rein äußerer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang. Führerin des Pkw. Ingangsetzen des Pkw durch eine 14-jährige
Leitsatz (redaktionell)
- Die Privathaftpflichtversicherung muss einer Versicherten Deckungsschutz gewähren für einen Haftpflichtanspruch eines Fahrzeuginhabers, dessen Pkw die 14 Jahre alte Tochter der Versicherten bei dem Versuch den Zündschlüssel zu drehen, um das Radio einzuschalten, durch das dadurch versehentlich in Gang gesetzte Fahrzeug beschädigte.
- Die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung ist deckungspflichtig für Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs selbst haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußeren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen.
- Ein Fahrzeug kann durch Drehen des Zündschlüssels auch bei eingelegtem Gang angeworfen und in Gang gesetzt werden.
Normenkette
VVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 49; AHB § 1 Ziff. 1
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
- der Klägerin wegen eines angeblichen Haftpflichtanspruchs Dritter aufgrund gesetzlicher Bestimmung privatrechtlichen Inhalts Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag 71-02.397.913 im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in Verbindung mit den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung, Subtitel Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) zu gewähren hat, und
- seit dem 26.03.2004 in Verzug mit der Leistung aus dem Versicherungsvertrag ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert beträgt 6.500 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Privat-Haftpflichtversicherung, Deckungsschutz hinsichtlich Forderungen, die von der Streitverkündeten gegen die minderjährige Tochter der Klägerin geltend gemacht werden. Die 14-jährige Tochter der Klägerin hatte das Fahrzeug einer Verwandten in Gang gesetzt, wobei Schäden in Höhe von mindestens 8.265,11 EUR entstanden sind.
Die Klägerin trägt vor, ihre zum Zeitpunkt des Vorfalls 14 Jahre alte Tochter habe auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs ihrer Cousine gesessen. Als diese das Fahrzeug abgestellt und verlassen hatte, um einen Besuch zu machen, habe die 14-jährige Tochter den Schlüssel gedreht, um das Radio einzuschalten. Dabei habe sich aus Versehen das Fahrzeug in Gang gesetzt und andere Kraftfahrzeuge beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Halters dieses Fahrzeugs habe 8.295,11 EUR erstattet und begehre nunmehr diesen Betrag von der Klägerin als Erziehungsberechtigte ihrer Tochter Janine. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich um einen Haftpflichtfall handele, der von der Beklagten, bei der Klägerin eine Familien-Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, zu erstatten sei.
Dementsprechend beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass die Beklagte
- der Klägerin wegen eines angeblichen Haftpflichtanspruchs Dritter aufgrund gesetzlicher Bestimmung privatrechtlichen Inhalts Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag 71-02.397.913 im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in Verbindung mit den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung, Subtitel Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) zu gewähren hat, und
- seit dem 26.03.2004 in Verzug mit der Leistung aus dem Versicherungsvertrag ist.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Sie räumt zwar ein, dass die Beklagte die Privat-Haftpflichtversicherung der Klägerin ist. Auch räumt sie ein, dass ein Versicherungsschein unter der Nr. 71-02.397.913 vorliegt.
Die Beklagte bestreitet jedoch, dass die 14-jährige Tochter der Klägerin den Zündschlüssel lediglich gedreht habe, um das Radio einzuschalten und damit die Wartezeit zu verkürzen. Die Klägerin habe nach Auffassung der Beklagten den Zündschlüssel nicht etwa nur gedreht, um das Radio in Gang zu setzen, sondern auch um das Fahrzeug zu bewegen. Das ergebe sich schon daraus, dass die Tochter … der Klägerin den Zündschlüssel zweimal gedreht habe. Beim ersten Mal habe bereits das Fahrzeug geruckt und sie sei von den anderen Fahrzeuginsassen aufgefordert worden, weitere Versuche zu unterlassen. Gleichwohl habe die Tochter der Klägerin den Zündschlüssel erneut gedreht, um das Fahrzeug zu starten. Dementsprechend bestreitet die Beklagte auch, dass überhaupt Forderungen gegen die Klägerin und deren Tochter geltend gemacht werden. Die Beklagte geht ausdrücklich davon aus, dass die Tochter der Kläge...