Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Mietzahlung
Verfahrensgang
AG Stollberg (Urteil vom 27.04.1993; Aktenzeichen 4 C 383/92) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 18.5.93 wird das Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 27.4.1993, Aktenz.: 383/92 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin vom 1.6.93 gegen das Urteil des Amtsgerichtes Stollberg vom 27.4.1993, Aktenzeichen 4 C 383/92 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der Wohnung, … in … 2. Stock links, sowie Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 2.277,24 DM.
Die Klägerin ist Eigentümerin, die Beklagten sind Mieter der Wohnung, die sie von der … verwaltet wird. Die Miete betrug bis zum 30.9.1993 45,46 DM; Wasserkosten wurden gesondert abgerechnet. Die Klägerin erhöhte durch Mieterhöhungsverlangen vom 19.08.91 zum 1.10.91 die Grundmiete auf 113,47 DM zuzüglich 94,95 DM Betriebskosten. Gegen diese Mieterhöhung legten die Beklagten Widerspruch ein und bezahlten weiterhin die Miete von 45,46 DM. Sie wurden im Juni 1992 gemahnt, den rückständigen Mietzins unter Zugrundelegung der Mieterhöhung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 3.9.1992 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges. Die Beklagten haben der Kündigung widersprochen. Sie haben die rückständige Mietzinsdifferenz beim Amtsgericht Stollberg hinterlegt.
Die Klägerin ist der Meinung, daß die fristlose Kündigung wirksam sei, da sich die Beklagten mit mehr als 2 Monatsmieten in Zahlungsverzug befänden. Die Mieterhöhung zum 1.10.1991 sei wirksam, so daß die Beklagten noch 2.049,29 DM zu zahlen hätten. In Höhe von 229,25 DM erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt.
Die Klägerin hat beantragt:
- Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung in der … 2. Stock links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur sowie Schuppen und Keller, zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.277,24 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mit der Maßgabe, daß die Hauptsache im Umfange von 229,95 DM erledigt ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie waren der Ansicht, die Mieterhöhung sei unwirksam, da das Mieterhöhungsschreiben nicht eigenhändig unterschrieben worden sei. Weiterhin sei es nur an die Beklagte zu 1 gerichtet gewesen. Die Klägerin habe somit nicht wirksam kündigen können, da kein Mietrückstand bestanden habe.
Durch Urteil vom 27.4.1993 hat das Amtsgericht Stollberg die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner 2.047,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.12.1992 an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde, der Zahlungsanspruch jedoch besteht.
Die Beklagten haben gegen dieses, ihnen am 3.5.1993 zugestellte Urteil, mit am 18.5.1993 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Klägerin, der das Urteil am 30.4.1993 zugestellt worden ist, hat sich der Berufung mit am 1.6.1993 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz angeschlossen und die Anschlußberufung am 25.6.1993 begründet. Sie meint, daß die Kündigung gemäß § 554 Abs. 1 Ziff. 2 BGB zu recht erfolgt sei, da sie ordnungsgemäß die Mieterhöhung begehrt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27.4.1993 verkündeten Urteiles des Amtsgerichtes Stollberg – 4 C 383/92 – die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in der … 2. Stock links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur sowie Schuppen und Keller, zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Stollberg vom 27.4.1993 die Klage abzuweisen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten meinen, daß die Kündigung unberechtigt sei, da das Mieterhöhungsverlangen zum 1.10.91 unwirksam sei.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Stollberg vom 27.4.1993, Aktenzeichen 4 C 383/92, ist zulässig (§§ 511, 511 a ZPO); Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO).
Die unselbständige Anschlußberufung ist ebenfalls zulässig; insbesondere ist sie in der richtigen Form eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 522 a ZPO).
II.
1. Die Berufung ist begründet, die Klage ist in vollen Umfang abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung … gemäß § 556 Abs. 1 BGB, da aas Mietverhältnis mit dem Beklagten nicht durch die Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 2 BGB beendet worden ist.
Die Beklagten befinden sich nicht mit der Mietzahlung in Verzug. Die Klägerin konnte keine erhöhte Miete ab 1.10.1991 verlangen, da ihr Mieterhöhungsbescheid unwirksam ist. Dieser ist zwar ordnungsgemäß erstellt worden, da er den Vertretungsberechtigten der Klägerin erkennen läßt und er einer eigenhändige...