Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.1.2003 zu zahlen.

  • 2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.100,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, nimmt den Beklagten aus einer Vereinbarung vom 14.4.2002 auf Zahlung in Anspruch.

Die Parteien lebten von Dezember 2000 bis Dezember 2002 in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 14.4.2002 trafen sie eine schriftliche Vereinbarung, in der sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin 15.000,00 EUR zu zahlen, falls die Beziehung - aus welchem Grund auch immer - beendet werden sollte. Wegen des Wortlauts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen./

Im Dezember 2 0 02 kam es zwischen dem Beklagten und einer anderen farbigen Frau, einer Bekannten der Klägerin, in der Wohnung der Parteien während der Abwesenheit der Klägerin zum Austausch von Intimitäten. Die Klägerin nahm diese Szene, die nach Behauptung des Beklagten im Komplott mit der Bekannten der Klägerin arrangiert und, inszeniert worden war, auf Videoband auf. Die Klägerin drohte mit der Veröffentlichung der Videoaufnahme für den Fall, dass sich der Beklagte freiwillig zu keiner Zahlung bereit erkläre. Sie wurde deswegen am 16.10.2003 durch das Amtsgericht Coburg wegen versuchter Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung verurteilt.

.Zur -Begründung ihres Zahlungsanspruches führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Der Beklagte sei die Zahlungsverpflichtung eingegangen, weil sie (Klägerin) vor "dem Umzug in die Wohnung des Beklagten ihren eigenen Haushalt habe aufgeben müssen. Dies komme auch im Wortlaut der Vereinbarung deutlich zum Ausdruck. Sie habe hierdurch schwere wirtschaftliche Verluste hinnehmen müssen, die durch die Zahlung von 15.000,00 EUR hätten wieder ausgeglichen werden sollen.

Sie beantragt daher

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.01.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Hierzu führt er im Wesentliche aus: Die Vereinbarung, die in einem zweiten Teil auf Zahlung von"50.000,00 EUR laute, sei im Ganzen gem. § 138 BGB sittenwidrig. Die Klägerin könne aus ihr daher keine Rechte herleiten. Im Übrigen seien die Gegenstände ihres Haushalts, die die Klägerin vor ihrem Umzug aufgegeben habe, nicht annähernd 15.000,00 EUR wert gewesen. Außerdem habe die Klägerin vereinbarungsgemäß die Vereinbarung zerrissen, als er ihr 35.000,00 EUR zur Begleichung von Schulden und zur Unterstützung ihrer Verwandten in Afrika gegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung beigezogenen Akten des LG Coburg 23 0 196/03 sowie 16 Js 1018/03 StA Coburg verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, weil der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 14.4.2002 in Höhe von 15.000,00 EUR zusteht.

1.

Das Landgericht Coburg ist auch international zuständig, weil der Beklagte seinen allgemeinen Wohnsitz in ... bei Coburg hat (§ 12 ZPO). Es ist materielles deutsches Recht anwendbar. Beide Parteien haben sich im Rechtsstreit ausschließlich auf das deutsche Recht berufen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass nachträglich eine Rechtswahl für das deutsche Recht gem. Artikel 2 7 EGBGB getroffen ist.

2.

Der Beklagten steht auf Grund der Vereinbarung vom 14.4.2002 ein Zahlungsanspruch gem. § 781 BGB in Höhe von 15.000,00 EUR zu. Das Gericht schließt sich der im PKH-Verfahren vom Oberlandesgericht Bamberg vertretenen Rechtsansicht an, wonach die Vereinbarung insoweit nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.

Die Vereinbarung vom 14.4.2002 stellt sich als ein so genanntes deklamatorisches Schuldanerkenntnis dar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung und dem hinter ihr stehenden Sinn und Zweck. In der für die Auslegung maßgeblichen Passage lautet die Vereinbarung wie folgt:

"Frau ... (Klägerin) ist mit Ihren drei Kindern auf Wunsch von Herrn ... (Beklagter) im Dezember 2000 in diese Wohnung gezogen. Frau ... gab Ihre eigene Wohnung in der ...strasse auf, verkaufte Ihre Küche und Ihr Auto weit unter Preis.

Sollte die Beziehung zwischen uns beiden aus egal welchen Gründen auseinander gehen so verpflichtet sich Herr ... an Frau ... einen Betrag von EUR 15.000.- zu zahlen."

Entsprechend dem Inhalt der Vereinbarung vom 14.4.2002, so wie er in ihrem Wortlaut Ausdruck findet, wollten die Parteien der Klägerin einen finanziellen Ausgleich dafür zukommen lassen, dass sie infolge der Aufgabe ihres Haushaltes spürbare Nachteile hinnehmen musste. Es musste bei vernünftiger Würdigung der Umstände (§ 133, 242 BGB) den Parteien auch klar sein, dass im Falle einer späteren Trennung der Wert der Gegenstände, die die Klägerin bedingt durch den Umzug aufgeben musste, nicht me...

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