Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung im Räumungsprozeß: Klageveranlassung durch den Mieter trotz eigener fristloser Mietvertragskündigung
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Die berechtigte Abmahnung der Tierhaltung des Mieters begründet keine fristlose Kündigung des Zeitmietvertrages durch den Mieter.
2. Die in Kenntnis dieser Kündigung des Mieters mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs zeitgleich erhobene Räumungsklage ist nicht verfrüht, wenn der Vermieter sich der Räumung durch den Mieter nicht sicher sein konnte.
Orientierungssatz
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
Bei dieser Sachlage hat der Mieter Veranlassung zur Erhebung der Räumungsklage gegeben, so daß er nach Hauptsacheerledigung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Fundstellen
Dokument-Index HI1736229 |
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