Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwehranspruch des Grundstücksnachbarn gegen das Eindringen von Katzen

 

Orientierungssatz

1. Wenn mindestens 4 vom Grundstücksnachbarn gehaltene Katzen regelmäßig ein Grundstück betreten, hat der betroffene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung unabhängig davon, ob die Katzen auf seinem Grundstück Schäden anrichten oder nicht. Eine Beeinträchtigung seines Grundstücks liegt bereits in dem Eindringen der Tiere.

2. Das Betreten des Grundstücks durch Katzen stellt keine Zuführung unwägbarer Stoffe oder eine ähnliche Einwirkung iSd BGB § 906 Abs 1 dar. Der Eigentümer kann also Unterlassung auch für den Fall begehren, daß die durch die Katzen verursachte Beeinträchtigung unwesentlich oder ortsüblich ist.

3. Allerdings kann der betroffene Grundstückseigentümer dem Katzenhalter nicht verbieten, daß zumindest 2 Katzen das Grundstück zeitweilig betreten. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der damit begründeten Pflicht der Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Mit diesem Gebot der Rücksichtnahme wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man dem betroffenen Grundstücksnachbarn ein uneingeschränktes Verbietungsrecht einräumen würde, denn dies würde darauf hinauslaufen, daß die Katzen - ggfs im gesamten Wohngebiet, in dem (hier) Katzen üblicherweise freier Auslauf gewährt wird - abgeschafft werden müßten, weil diese sich von ihrem Jagdbedürfnis selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen abhalten lassen.

 

Normenkette

BGB § 906 Abs. 1, § 1004

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538352

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