Verfahrensgang
AG Viechtach (Beschluss vom 26.01.2005; Aktenzeichen 1 M 2663/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viechtach – Vollstreckungsgericht – vom 26.01.05 wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Beschwerdewert: 625,72 Euro.
Gründe
A)
Mit Beschluss vom 26.01.2005 hat das Amtsgericht Viechtach – Vollstreckungsgericht – (AZ: 1 M 2663/04) den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, den gepfändeten Betrag von 625,72 EUR freizugeben.
Dagegen richtet sich die am 09.02.05 per Telefax eingegangene Beschwerde des Schuldners. Dieser ist der Auffassung, dass schon allein 50 % des Betrages freizugeben wären, da es sich bei dem Konto um ein gemeinsames Konto mit seiner Ehefrau handelt, gegen diese aber keine Vollstreckungstitel vorliegen würden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 26.01.05, auf das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 09.02.05 und den Schriftverkehr hinsichtlich der Freigabe dieses Betrages Bezug genommen.
B)
Das Rechtsmittel des Schuldners ist zulässig in der Sache aber ohne Erfolg.
Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im Beschluss vom 26.01.05 Bezug genommen. Die darin aufgeführten Gründe halten der rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand. Das Beschwerdegericht macht sich diese Gründe für die Beschwerdeentscheidung zu eigen. Auch hinsichtlich der Ausführungen im Beschwerdeschreiben der Gläubiger ist keine andere Entscheidung gerechtfertigt.
Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass Einzahlungen auf einem Konto, bei denen es sich nicht um Einkommen oder Sozialleistungen handelt, nicht freigegeben werden können, §§ 850 ff, 850 i, 850 k ZPO, weil sie dem Pfändungsschutz nicht unterliegen. Insbesondere liegen auch keine sonstigen Beträge i.S.v. § 850 a ZPO vor.
Ob bei dem gemeinsamen Konto im Innenverhältnis die Hälfte des Geldes der Ehefrau zusteht, ist im Außenverhältnis nicht relevant. Die Eheleute sind Gesamtgläubiger, so dass jeder von Ihnen den gesamten Betrag von der kontoführenden Bank verlangen kann. Genauso kann ein Gläubiger den gesamten Betrag pfänden. Ein evtl. Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis hindert die Pfändung nicht (OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Urteil vom 29. Mai 2001, Az: 12 U 263/00; InVo 2002, 339–342).
Keine Rolle spielt es, ob bei Einzahlung eines Betrages auf ein Konto bekannt ist, ob dieses Konto gepfändet ist. Die Pfändungsfreigrenzen beziehen sich auf Einkommen, Sozialleistungen und sonstige Beträge i.S.v. §§ 850 ZPO, nicht aber auf Geldzuwendungen bzw. Darlehen dritter Personen.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
C)
Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zuzulassen, da weder eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erforderlich macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 3 ZPO.
Unterschriften
Duschl RiLG
Fundstellen
Haufe-Index 1530522 |
JurBüro 2005, 275 |