Verfahrensgang
AG Dessau (Entscheidung vom 25.06.1999; Aktenzeichen Gs 140/99) |
AG Dessau (Entscheidung vom 14.05.1999; Aktenzeichen Gs 140/99) |
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Dessau, AZ,: Gs 140/99 vom 14.05.1999 und 25.06.1999 werden unter Zurückweisung der Beschwerden des Betroffenen im übrigen wie folgt abgeändert:
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis werden ausgenommen E-Karren der Hersteller Balkancar und Still-GmbH des Arbeitgebers des Betroffenen Städtisches Klinikum Dessau, die der Betroffene im Bereich des Städtischen Klinikums in den Standorten Auenweg und Frauenklinik Kühnauer Straße führen darf.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser ebenso wie die Staatskasse jeweils die Hälfte.
Gründe
Dem Beschuldigten ist nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,55 Promille, die er außerhalb der Dienstzeit, nämlich am 19.03.1999 gegen 22.30 Uhr in Dessau beging, durch den im Tenor erstgenannten Beschluß die Fahrerlaubnis entzogen worden. Durch weiteren Beschluß vom 25.06.1999 ist der als solcher ausgelegte Antrag des Beschuldigten, die Führerscheinklasse V von der Fahrerlaubnisentziehung auszunehmen, zurückgewiesen worden. Gegen beide Entscheidungen ist Rechtsmittel eingelegt worden.
Über beide Beschwerden ist insgesamt zu entscheiden, weil sie dasselbe Begehren des Beschuldigten betreffen, nämlich einmal die Fahrerlaubnisentziehung insgesamt aufzuheben, hilfsweise Fahrzeuge, die mit der Führerscheinklasse V bewegt werden dürfen, auszunehmen.
Eine vollständige Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung kam nicht in Betracht, die Trunkenheitsfahrt ist seitens des Beschuldigten offensichtlich begangen worden, so daß die Voraussetzungen für einen Beschluß nach § 111 a StPO vorlagen, insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an. Bezüglich der mit Führerscheinklasse V zu führenden Fahrzeuge waren jedoch beide Beschlüsse teilweise abzuändern, der Beschuldigte ist während seiner beruflichen Tätigkeit auf das Führen von E-Karren, diese im Rahmen der Führerscheinklasse V zu bewegen, angewiesen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Trunkenheitsfahrt im privaten Zeitraum durchgeführt wurde, andererseits die Gestattung des Führens von E-Karren örtlich begrenzt ist und für den Beschuldigten für seine Berufsausübung von wesentlicher Bedeutung ist, konnte insoweit eine Ausnahme gemacht werden. Eine vollständige Gestattung, Fahrzeuge der Führerscheinklasse V zu führen, kam jedoch nicht in Betracht, vom öffentlichen Straßenverkehr ist der Beschuldigte zum einen fernzuhalten, zum anderen ist nicht ersichtlich, daß er mit diesem Führerschein zu fahrende Fahrzeuge für seine weitere Berufsausübung über die genannten E-Karren hinaus benötigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3027977 |
DAR 2000, 87 |
DAR 2000, 87 (Volltext mit red. LS) |