Verfahrensgang
AG Wernigerode (Urteil vom 07.12.2011; Aktenzeichen 9 C 5/11) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 07.12.2011 – 9 C 5/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 07.12.2011 – 9 C 5/11 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; und beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren, die Beschlüsse zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2011, die sich über die Instandsetzung der Fassade in Ausführung eines Wärmeverbundsystems verhalten, für ungültig zu erklären.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Gebäude hätten bereits bei Errichtung nicht den Anforderungen der WSVO 95 entsprochen, und die dem Grunde nach beschlossene Instandsetzung entsprechend der WSVO 95 stelle eine Instandsetzungsmaßnahme dar, die mit der nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG erforderlichen einfachen Mehrheit getroffen werden könne.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und rügen die Verletzung materiellen Rechts.
Dabei stützen sie sich auf die Entscheidung des hiesigen Landgerichts vom 12.02.2010 zu 1 S 116/08 mit selbigem Rubrum. Dort habe die Kammer es für erforderlich erachtet, dass alle Sondereigentümer der Maßnahme zustimmen, so dass § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG nicht zum Tragen kommen könne. Die Sachlage sei vergleichbar, weil in der der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Eigentümerversammlung am 09.07.2007 ebenso wie anlässlich der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Eigentümerversammlung vom 18.06.2011 Baumaßnahmen zur Instandsetzung der Fassade in Ausführung eines Wärmeverbundsystems beschlossen worden seien. Dabei werde aber die Fassade verändert, das Gemeinschaftseigentum umgestaltet, und Tannenholztäfelung müsse entfernt und die Außenwand weiß verputzt werden. Außerdem indiziere die Finanzierung der Baumaßnahme durch eine Sonderumlage, dass es sich eben nicht um eine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme handele, weil jene Maßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage finanziert würden. Der Allstimmigkeit aller Eigentümer bedürfe es auch deshalb, weil beide Gebäude und alle Wohnungen von der Baumaßnahme betroffen seien; es hätten aber nur 133, 152/229, 707 MEA bei Haus B und 107, 976/229, 707 MEA bei Haus C zugestimmt.
Aber selbst bei Annahme einer Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik bedürfe der Beschluss nach Ansicht der Kläger der qualifizierten Mehrheit von ¾ aller Wohnungseigentümer gemäß § 25 Abs. 2 WEG.
Überdies sei die Baumaßnahme nicht in dem beschlossenen Umfange notwendig, weil die die Häuser B und C errichtende Bauträgergesellschaft mit Urteil des LG Koblenz (4 O 456/01) zur Zahlung von insgesamt 116.335,27 EUR an die Wohnungseigentümer für Mängelbeseitigungsmaßnahmen verurteilt worden sei. Wegen Zahlungsunfähigkeit sei das von dem im dortigen Verfahren beauftragten Sachverständigen … vorgeschlagene Isolierungskonzept bisher noch nicht verwirklicht worden. Dies solle nun auf der Grundlage der Eigentümerbeschlüsse geschehen, obwohl eine Unterschreitung der Anforderungen der WSVO 95 von lediglich 2,27 % bzw eine Überschreitung von 2,8 %, je nach Messmethode, vorliege. Die Abwägung v.g. Aspekte führe zu einem Verstoß gegen § 21 WEG, weil es sich bei den in dem Gutachten … genannten Baumaßnahmen nicht unbedingt um die erforderlichen handele. Selbst die Umsetzung der Ausführungen des Sachverständigen … führte zu einer Heizkostenersparnis von höchstens 10 %, folglich zu einer jährlichen Ersparnis von 56,24 EUR je Wohneinheit.
Der Beschluss entspreche auch deshalb nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die beabsichtigen Baumaßnahmen auch die Behebung der bereits aufgrund des Beschlusses vom 09.07.2007 teilweise entfernten Dämmung aufgetretenen Schäden beinhalte. Ein weiterer Verstoß liege deshalb vor, weil die ursprüngliche Baubeschreibung zur Erreichung eines besonders angenehmen Wohnklimas u.a. ein atmungsaktives Mauerwerk angebe, welches nach Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahmen an der Fassade nicht mehr gewährleistet sei. Auch sei die beabsichtigte Herstellung der Fassadendämmung wegen der fehlenden Beschlussfassung zu einer vorherigen Bauwerksabdichtung bautechnisch unzulässig, weil die Kelleraußenwand bereits isoliert sei, allerdings ohne Abdichtung oben.
Des weiteren rügen sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung.
Nach ihrer Meinung stelle die beschlossene Ausschreibung keine Instandsetzungsmaßnahme dar, weil die Kläger nicht vorgetragen hätten, dass die vom Sachverständigen … für erforderlich gehaltenen Maßnahmen andere als die nunmehr beschlossenen Dämmmaßnahmen seien, mithin sei nicht vorgetragen, welche beschlossenen Maßnahmen von denen, die der...