Verfahrensgang
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagten zu 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Motorradunfalls in Anspruch. Das beklagte Land ist Baulastträgerin für den Abschnitt 13 der L 111 im Bereich der Ortsdurchfahrt X, auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignet haben soll.
Der Kläger behauptet, er sei am 14.07.2012 auf der L 123 im Bereich der Ortsdurchfahrt X (Abschnitt 22 der Landesstraße) auf regennasser Straße gegen 9.40 Uhr mit seinem Motorrad Honda CBR 1000 F gestürzt. Er sei mit einer Gruppe von Motorradfahrern unterwegs gewesen. Die zum Unfallzeitpunkt im Abschnitt 13 feuchte L 967 beschreibe kurz hinter der Ortsdurchfahrt X eine leichte Steigung. Der Kläger sei mit ca. 40 – 45 km/h gefahren. Plötzlich und ohne dass dies für ihn in irgendeiner Form beherrschbar gewesen sei, sei das Motorrad weggerutscht, so dass er, der Kläger, mit dem Fahrzeug zu Fall gekommen sei. Auslöser dieses Wegrutschens sei weder eine unbedachte Lenkbewegung noch ein Bremsvorgang gewesen. Vielmehr sei für den Sturz allein die an der Unfallörtlichkeit nicht mehr den technischen Regelwerken entsprechende Griffigkeit des Fahrbahnbelags gewesen. Angesichts dieser Glätte der Fahrbahnoberfläche hätten in dem genannten Bereich Sicherungs- oder fachgerechte Ausbesserungsarbeiten an der Oberfläche des Straßenbelags durchgeführt werden müssen. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein auf seine Veranlassung hin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht D 9 OH 7/13 eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.T vom 20.05.2014 (Bl. 44 ff. der beigezogenen Akten 9 OH 7/13). Danach sei die Griffigkeit der Fahrbahn nach allen Kriterien nicht mehr gegeben gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter der Beklagten auch ohne Weiteres erkennen können, zumal es an dieser Stelle bereits häufiger zu Unfällen gekommen sei.
Den ihm entstandenen Schaden beziffert der Kläger mit insgesamt 4.241,46 EUR und begründet diesen wie folgt:
Ausweislich des von ihm eingeholten Schadengutachtens des Ingenieurbüros I2 vom 22.04.2013 habe das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf 2.700,– EUR, wobei der Restwert mit 100,– EUR anzusetzen sei. Im Einzelnen wird auf das mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 vom 22.04.2013 Bezug genommen.
Aufgrund des Gutachtens seien dem Kläger Kosten in Höhe von 540,– EUR entstanden. Insoweit nimmt der Kläger auf die von ihm vorgelegte Rechnung des Ingenieurbüros I2 vom 13.05.2013 Bezug. Ausweislich eines von der Fa. S eingeholten Kostenvoranschlags vom 09.08.2012 beliefen sich die Kosten für die Reparatur der Motorradkleidung des Klägers auf 1.008,82 EUR. Ebenso wird auf den mit der Klage in Ablichtung vorgelegten Kostenvoranschlag der Fa. S Bezug genommen.
Durch seine Verletzung seien ihm krankheitsbedingte Aufwendungen in Höhe von 67,64 EUR entstanden, nämlich zum einen eine Quartalszuzahlung in Höhe von 10,– EUR, zwei Zuzahlungen für Physiotherapie von jeweils 18,82 EUR sowie Medikamentenzuzahlung in Höhe von 20,– EUR. Im Einzelnen auf die Darstellung des Klägers auf Seite 5 der Klageschrift Bezug genommen.
Darüber hinaus machte der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes geltend, dessen Höhe er ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellt, dieses aber mit zumindest 1.250,– EUR bemessen haben will. Noch am Unfalltag habe er sich im Klinikum in I vorgestellt, wo man eine Prellung der linken Schulter festgestellt habe. Die Beschwerden hätten zunächst nicht nachgelassen, so dass am 09.08.2012 ein MRT veranlasst worden sei. Die eingeschränkte Beweglichkeit des Schultergelenks sei danach auf ein eindeutiges Hämatom zurückzuführen gewesen. Im Einzelnen wird auf die mit der Klageforderung in Ablichtung vorgelegten ärztlichen Berichte Bezug genommen.
Der Kläger bean...