Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungskläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger, ein eingetragener Verein, ist Gewerkschaft und Berufsverband für angestellte und freie Journalisten in der BRD, die dem Verfügungskläger über Landesverbände mittelbar oder unmittelbar als Mitglieder angehören. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrnehmung und Förderung aller beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich in Presse, Hörfunk, Fernsehen und anderen Puplikationsmittel tätigen Journalisten sowie die Beratung und Unterstützung der Landesverbände in diesen Fragen. Auf die Satzung des Verfügungsklägers in der Fassung vom 07./08.11.2006, Blatt 204 bis 216 d. A., wird Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte gehört zur Unternehmungsgruppe Medienhaus M, in der verschiedene Zeitungen verlegt werden. Sie produziert im Auftrag der Unternehmensgruppe redaktionelle Beiträge und Fotos und erwirbt hierzu von freien Journalisten deren Wort- und Bildrechte zum Zwecke der Verwertung. Sie gestaltet seit 2006 die Zusammenarbeit mit ihren freien Mitarbeitern über eine Internet-Plattform, an der sich freie Mitarbeiter nur beteiligen können, wenn sie eine Rahmenvereinbarung mit der Verfügungsbeklagten schließen. Die Rahmenvereinbarung enthält u. a. Regelungen über die Honorarvereinbarung und die Einräumung von Nutzungsrechten. Zum genauen Inhalt der Rahmenvereinbarung wird auf Blatt 217 bis 220 d. A., verwiesen.
Der Verfügungskläger erwirkte gegen verschieden Verlage und Rechtserwerbsgesellschaften von Verlagen Urteile, mit denen die Verwendung bestimmter Vertragsbedingungen untersagt wurde. Auf die Urteil der Landgerichte Rostock, Berlin, Hamm und Hamburg und des Kammergerichts Berlin vom 31.07.1999, 05.06.2007, 26.03.2010, 04.05.2010 und 01.06.2010, Blatt 221 bis 293 und Blatt 437 bis 444 d. A, wird Bezug genommen.
Der Verfügungskläger nimmt auch die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln ihrer Rahmenvereinbarung in Anspruch. Er mahnte die Verfügungsbeklagte ab mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2010. Die Verfügungsbeklagte bot an, über einzelne Punkte zu sprechen. Sie hinterlegte unter dem 26.07.2010 beim Landgericht Bochum Schutzschrift vom 22.07.2010. Zum Inhalt dieser Schreiben wird auf Blatt 349 bis 359 d. A. Bezug genommen.
Mit Antrag vom 30.07.2010 beantragte der Verfügungskläger einstweiligen Rechtsschutz beim für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Landgericht Bochum. Er stützte das Unterlassungsgebot betreffend bestimmte Klauseln auf Verstöße gegen das UKlaG und das UWG und beantragte nach gerichtlichem Hinweis unter dem 02.08.2010 Verweisung an das Landgericht Dortmund. Mit Beschluss vom 03.08.2010 wurde das Verfahren an das nach dem UKlaG zuständige Landgericht Dortmund verwiesen. Auf Antrag der Verfügungsbeklagten vom 12.08.2010 wurde mit Beschluss vom 13.08.2010 der Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Der Verfügungskläger hält sich für aktivlegitmiert. Er behauptet, ca. 38.000 Mitglieder zu haben, die zum großen Teil selbständige, insbesondere vor allem freiberufliche Unternehmer und im Übrigen Arbeitnehmer für Zeitungsverlage und Zeitschriftenverlage seien. Er ist der Auffassung, in den Honorarregelungen der Verfügungsbeklagten enthaltene Bestimmungen seien gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und verstießen in besonders grobem Maße gegen das Urhebervertragsrecht. Die Regelungen seien zum Teil vollkommen intransparent und unverständlich, zum Teil schlicht mit den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes nicht zu vereinbaren. Die Verfügungsbeklagte lasse sich frei übertragbare Nutzungsrechte, die weit über das gesetzliche Maß hinaus gingen, übertragen und verschaffe sich hiermit einen Vorsprung durch Rechtsbruch. Dies habe nicht nur einen gefährlichen Nachahmungseffekt, sondern verzerre im großen Maße den Wettbewerb zu Gunsten der Verfügungsbeklagten, dies nicht nur zu Lasten der andern Verlage, sondern auch zu Lasten seiner Mitglieder, zu denen die Verfügungsbeklagte als nunmehrige Händlerin von Nutzungsrechten in Wettbewerb trete.
Der Verfügungskläger hält die Angelegenheit für dringlich. Die Dringlichkeitsvermutung der §§ 12 UWG, 5 UKlaG sei nicht widerlegt. Er behauptet, er habe erstmals am 08.07.2010 von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten erfahren durch eine e-mail des Justiziars seines nordrheinwestfälischen Landesverbandes. Dieser habe seinerseits erst am 08.07.2010 Kenntnis erlangt durch ein Mitglied. Es sei auch allein auf tatsächliche Kenntniserlangung abzustellen und nicht darauf, ob möglicherweise Kenntnis hätte bestehen können.
Der Verfügungskläger beant...