Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
1)
199,28 EUR (in Worten: einhundertneunundneunzig 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2009 und
2)
246,00 EUR (in Worten: zweihundertsechsundvierzig Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2009
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.10.2008 in E geltend. Die Klägerin stand mit ihrem Pkw Opel Corsa vor einer roten Ampel in Höhe des Hauses Q-straße ###. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw VW Lupo auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auf. Es ist unter den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagten in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten haben.
Der Klägervertreter meldete sich bei der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 07.10.2008 (Blatt 81 der Akten).
Mit einem weiteren Schreiben vom 13.10.2008 (Blatt 6 der Akten) verlangte er Schadensersatz in Höhe von 6.379,91 EUR. Dies betraf die Positionen Sachverständigenkosten, Fahrzeugschaden, An-/Abmeldekosten und Pauschale.
Mit einem weiteren Schreiben vom 16.10.2008 (Blatt 7 der Akten) machte er für die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR geltend.
Mit einem weiteren Schreiben vom 21.10.2008 (Blatt 8 der Akten) übersandte er eine Mietwagenrechnung in Höhe von 799,50 EUR.
Die Beklagte zu 2) antwortete mit Schreiben vom 21.10.2008 (Blatt 9 der Akten) und wies auf ein gegenüber dem Schadensgutachten höheres Restwertangebot hin.
Der Klägervertreter antwortete unter dem 23.10.2008 (Blatt 11 der Akten). Er teilte mit, dass das Restwertangebot der Beklagten zu spät gekommen sei, da das Fahrzeug bereits am 11.10.2008 zum Restwert des Gutachtens veräußert worden sei.
Am 13.11.2008 verfasste der Klägervertreter sodann eine Klageschrift, die am 18.11.2008 anhängig wurde. Sie betraf alle Schadenspositionen aus den beiden vorgenannten Schreiben mit einem Gesamtwert von 7.179,41 EUR.
Am Folgetag, den 19.11.2008, ging das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 17.11.2008 bei dem Klägervertreter ein (Blatt 18 der Akten). Die Beklagte zu 2) leistete auf die Schadenspositionen aus dem Anspruchsschreiben vom 13.11.2008 eine Regulierungsleistung in Höhe von 3.840,63 EUR. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten und auch hinsichtlich eines etwaigen Nutzungsausfalles bat die Beklagte zu 2) um Übersendung von Reparaturunterlagen oder Nachweisen der Wiederbeschaffung.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2008 (Blatt 14 der Akten) an das Gericht reduzierte der Klägervertreter die mangels Vorschusseinzahlung noch nicht zugestellte Klage vom 13.11.2008 auf den Betrag von 3.428,78 EUR. Dies beruhte auf der Regulierung gemäß Abrechnungsschreiben vom 17.11.2008 in Höhe von 3.840,63 EUR. Dies stellte, wie der Klägervertreter im Termin klargestellt hat, eine teilweise Klagerücknahme dar. Zugleich erweiterte der Klägervertreter die Klage um einen Nutzungsersatzanspruch für den Zeitraum vom 02. bis zum 07.10.2009 in Höhe von 190,00 EUR. Der nicht zurückgenommene Teil der Klage zuzüglich der Klageerweiterung ergab rechnerisch den Betrag von 3.528,78 EUR. Geltend gemacht davon im Rahmen der Klage wurde nach dem neu gefassten Klageantrag zu 1) ein Betrag von 3.428,78 EUR.
In der Folgezeit erinnerte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 10.01.2009 an die Vorlage weiterer Schadensunterlagen, wie zuvor bereits verlangt (Blatt 69 der Akten). Der Klägervertreter legte nun mit Schreiben vom 20.01.2009 (Blatt 75 der Akten) den Kaufvertrag über die Wiederbeschaffung vor.
Daraufhin rechnete die Beklagte zu 2) mit einem weiteren Abrechnungsschreiben vom 23.01.2009 weitere Ansprüche ab und zahlte einschließlich einer Gebühr nach RVG von 718,40 EUR den weiteren Regulierungsbetrag von 4.697,90 EUR (Blatt 68 der Akten). Die Zahlung erfolgte am 30.01.2009. Unstreitig war zuvor bereits ein Teilbetrag auf das Schmerzensgeld von 500,00 EUR gezahlt worden.
Der Klägervertreter passte den Klageantrag im Rahmen der immer noch nicht mangels Zahlung des Vorschusses zugestellten Klage nun - zumindest teilweise - an und kündigte mit Schriftsatz vom 13.02.2009 (Blatt 25 der Akten) neue Klageanträge an. Hinsichtlich der Mietwagenkosten nahm er eine Klagerücknahme vor, wie im Termin klargestellt wurde. Im Übrigen erweiterte er die Klage um einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.300,00 EUR und ein angemessenes Schmerzensgeld über bereits gezahlte 1.000,00 EUR hinaus.
In der Folgezeit wurde unter dem 25.03.2009 der Kostenvorschuss für die Zustellung der Klage gezahlt. Diese wurde am 27.04.2009 zugestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Klägervertreter eine weitere Klagerücknahme in Höhe von 2.430,00 EUR, da eine entsprechende Za...