Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Dienstleistungsgewerbe zur Verteilung von Prospektwerbung von Einzelhändlern und Gewerbetreibenden an Haushalte im N-land. Die Beklagte vertreibt in den Kreisen I, B, B2 und T zweimal wöchentlich erscheinende kostenlose Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil. Die Blätter werden an Haushalte verteilt zusammen mit lose eingelegten Werbeprospekten, dies auch in Briefkästen, an denen sich Aufkleber mit dem Aufdruck "Keine Werbung", "Bitte keine Werbung" oder ähnliches befindet.
Die Beklagte verteilte zudem an Haushalte Aufkleber mit dem Aufdruck
"P-Anzeiger + Xblatt ja
Werbung NEIN".
Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen mit Anwaltsschreiben vom 19.08.2010. Die Beklagte lehnte mit Anwaltsschreiben vom 26.08.2010 Abgabe der verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Zum Inhalt der Schreiben wird auf Bl. 19 bis 27 der Akten, verwiesen.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Unterlassung der Verteilung der Anzeigenblätter zusammen mit losen Werbeprospekten in Briefkästen mit Sperrvermerk betreffend den Einwurf von Werbeprospekten, Unterlassung der Verteilung des Aufklebers und Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung.
Sie hält die Verteilung von Werbeprospekten als Beilage in Anzeigenblättern in gesperrte Briefkästen für wettbewerbswidrig. Damit werde das seitens des Verbrauchers wirksam erklärte und stets zu beachtende Werbeverbot betreffend Werbeprospekte umgangen. Angesichts der erheblichen Anzahl der Beilagen ergäbe sich ein erhebliches Übergewicht der losen Werbung, so dass die Anzeigenblätter ungeachtet ihres redaktionellen Anteils ausschließlich nur wie eine Art Umschlag für die nicht erwünschten Werbeprospekte dienten, dies sogar gerade zur Umgehung des erklärten Sperrvermerks. Die Beklagte verschaffe sich damit einen auf Rechtsbruch beruhenden Wettbewerbsvorteil. Dies sei für sie, die Klägerin, nicht hinnehmbar, da die Beklagte bei den Auftragsgebern den Eindruck erwecke, ein Konzept zur Umgehung des unbedingt zu beachtenden Werbeverbots von Verbrauchern entwickelt zu haben. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass bei Abonnements-Zeitungen die Abonnenten keinen Anspruch hätten, die Zeitung ohne Werbebeilagen zu erhalten. Ein Zeitungsabonnent könne auf der Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses auf seinen Vertragspartner einwirken oder habe zumindest die Wahl, das Abonnement zu beenden. Dem Verbraucher stehe eine solche Wahlmöglichkeit bei kostenlosen Anzeigenblättern dagegen nicht zu. Mit einem Sperrvermerk betreffend Werbung sei der Verbotswille auch nach außen ausreichend und auf Dauer dokumentiert. Er müsse nicht bezüglich aller Eventualitäten wiederholt werden. Logische Konsequenz sei, dass Gratisblätter möglicherweise in einen gesperrten Briefkasten gelegt werden können, dagegen Werbeprospekte innerhalb dieser Gratisblätter bei dem Einwurf des Gratisblatts aus diesem jedenfalls zu entfernen seien. Die Entscheidung, ob das Gratisblatt gar nicht oder nur ohne lose Werbeprospekte eingeworfen werde, liege nicht bei dem Verbraucher, sondern allein bei der Beklagten.
Durch die Verteilung des Aufklebers habe sich die Beklagte zum einen eine Art legalisierte Umgehung eines ansonsten unbedingt zu beachtenden Sperrvermerks verschafft, zum anderen betreibe sie aktiv die Marktverdrängung ihrer Konkurrenz aus dem Prospektverteilungsgewerbe. Dies sei überaus perfide und taktisch erdacht, stelle aber einen eklatanten Wettbewerbsverstoß gegenüber den Mitbewerbern aus der Werbeprospektverteilungsbranche und zudem einen schwerwiegenden Markteingriff dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I.
es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
1.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs kostenlose Anzeigenblätter zusammen mit losen Werbeprospekten in die Briefkästen von Verbrauchern einzulegen und/oder einlegen zu lassen, die mit einem dem Einwurf von Werbeprospekten widersprechenden Sperrvermerk versehen sind,
2.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Aufkleber in den Verkehr zu bringen bzw. an Haushalte von Verbrauchern zu verteilen und/oder verteilen zu lassen, die die Aussage
"P-Anzeiger + Xblatt ja
Werbung NEIN"
beinhalten,
II.
ihr die im vorliegenden Verfahren nicht festsetzbaren Kosten der Abmahnung durch Rechtsanwalt Zöller vom 19.08.2010 zu erstatten, mithin an sie 900,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Anzeigenblätter nebst losen Werbebeilagen seien ein einheitliches Produkt und würden so auch vom Empfänger verstanden. Dieser könne frei entscheiden, ob er den Einwurf dieses Produktes wünsche. Dabei gelte das Prinzip des "ganz oder gar nicht". Entweder erhalte der Verbraucher eine kostenlose redaktionelle Leistung und nehme dafür die zur Finanzierung des Angebots notw...