Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  • 1.

    ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von 28.500,00 DM (i.W.:achtundzwanzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998 sowie

  • 2.

    2.9.130,00 DM (i.W.:neunundzwanzigtausendeinhundertunddreissig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden anlässlich des Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E auf der Kreuzung W- Straße/P-Straße zu ersetzen , vorbehaltlich des Forderungsüberganges auf öffentlich-rechtliche Versicherungs oder Versorgungsträger.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 76.000,00 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die am ##.##.1928 geborene Klägerin macht Ansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E geltend, bei dem sie erheblich verletzt wurde.

Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig, denn der Fahrer des bei ihr versicherten PKW ##-## ### fuhr frontal in die linke Fahrerseite des von der Klägerin geführten PKW ##-## ###.

Die Klägerin war seinerzeit in der Trinkhalle der Zeugin T auf Basis des Gesetzes für geringfügig Beschäftigte tätig.

Infolge des Unfalles suchte sie zwecks Erstbehandlung am 23.01.1995 das Katholische Krankenhaus E auf. Dort wurde eine Schädelprellung diagnostiziert (BI. 28 d.A.) . Desweiteren bemühte sie erstmalig am 24.01.1995 Frau Dr. C (BI. 59, Diagnose: unter anderem Quetschung rechte Hüfte, Zittern, Parkinson Syndrom), am 31.01.1995 Dr. S (BI. 116, Diagnose: Kein Hinweis auf Rippenfraktur, Zustand nach Schleudertrauma der LWS, Beckenkontusion, Toraxkontusion), am 06.02.1995 Dr. D (BI. 43 ff. d.A.) und Frau Dr. Q (BI. 121 d.A.) .

Unter Bezugnahme auf die ärztlichen Befunde erachtet die Klägerin ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM abzüglich gezahlter 1.500,00 DM als angemessen.

Weiter beansprucht sie Ersatz ihres Verdienstausfallschadens Bis zum 27.04 .1995 (Bl. 38 d.A.) sei sie unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen, ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch am 08.03.1995 sei gescheitert (BI.89 d.A.), im September 1995 habe sie ihre Arbeit endgültig aufgegeben (BI. 11 d.A.). Sie geht davon aus, dass sie mindestens noch für weitere 5 Jahre für die Zeugin T ohne den Unfall tätig gewesen wäre.

Unter dieser Annahme berechnet sie gem. Klageschrift ihren Verdienstausfall mit 27.360,00 DM. Auch der Haushaltsführungsschaden, der bisher nur in Höhe von 150;00 DM erstattet ist, sei zu ersetzen. Diesen beziffert sie (BI. 13, 14 d.A.), unter Berücksichtigung der Zahlung, für 325 Tage mit 20.946,74 DM.

Schließlich stünden zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu erwarten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.

    an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 2.

    an sie ,48.306,74 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    und

  • 3 .

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden materiellen und weiteren zukünftigen, noch unbekannten immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallereignis vom 23. Januar 1995 entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die nicht angeschnallte Klägerin habe lediglich ein Schleudertrauma der LWS sowie einige Quetschungen erlitten.

Die übrigen attestierten Verletzungen seien nicht unfallbedingt. Eine Arbeitsunfähigkeit aus unfallbedingten Gründen habe seit dem 08.03.1995 nicht mehr vorgelegen. Ein unfallbedingter Verdienstausfall sei wegen Lohnfortzahlung nicht eingetreten, ein Haushaltsführungsschaden nur in Höhe der gezahlten 150,00 DM.

Ein zukünftiger unfallbedingter Schaden stehe nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst der überreichten Unterlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T (Sitzungsniederschrift vom 08.06.2000) und Einholung eines neurologischen (Dr. M vom 07.04.1999) und psychiatrischen (Dr. S vom 10.11.1999) Gutachtens.

Zu Informationszwecken haben die Akten des Rechtsamtes der Stadt Dortmund ##/########/95 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach Maßgabe des Tenors erfolgreich.

I.

Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde und Gutachten ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM als billig und angemessen. Darauf sind bisher nur 1.500,00 DM gezahlt; restliche 28.500,00 DM waren zuzusprechen.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor, denn es ist angesichts des Schadensbildes des Audi (BI; 109 ff. d.A.) und fehlender Rippenbrüche auszuschließen, dass die Klägerin den Sicherheitsgurt nicht angelegt ...

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